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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 673

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 391/23, Beschluss v. 14.03.2024, HRRS 2024 Nr. 673


BGH 2 StR 391/23 - Beschluss vom 14. März 2024 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 gewährt.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und drei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sie hat eine formgerechte Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2, § 32d Satz 2 StPO) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Diese Frist begann nicht vor dem 9. August 2023, weil die Angeklagte frühestens an diesem Tag über den Inhalt des an ihre Verteidigerin gerichteten Hinweisschreibens des Landgerichts Köln informiert wurde, wonach die Revisionsbegründungsschrift am 7. August 2023, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, nicht vollständig beim Landgericht eingegangen war. Dass sie bereits zuvor von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Kenntnis hatte, ist nach dem Verfahrensgang auszuschließen.

2. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist indes unbegründet.

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Kompensationsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für die Angeklagte neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellen, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann jedoch angesichts der großzügig bemessenen Kompensationsentscheidung ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick geraten ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 7 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 673

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede