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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 666

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 16/23, Beschluss v. 14.03.2023, HRRS 2023 Nr. 666


BGH 2 StR 16/23 - Beschluss vom 14. März 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2022 dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Körperverletzung und mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 2 StR 276/21 mwN).

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 666

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede