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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1106

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/21, Beschluss v. 05.07.2022, HRRS 2022 Nr. 1106


BGH 2 StR 276/21 - Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1106

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede