HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 491
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/22, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 491
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Freiheitsstrafe in Gestalt von Auslieferungshaft.
Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 16/05; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
2. Was die mit nachgeschobenem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Februar 2022 erstmals geltend gemachte Verjährung anbelangt, verweist der Senat auf die hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 232a Abs. 1 StGB, neu eingefügt durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226), die - ebenso wie § 232 Abs. 1 StGB a.F. - mit einer Höchststrafe von zehn Jahren bewehrt ist und damit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB der gleichen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 491
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß