HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 216
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 16/05, Beschluss v. 18.02.2005, HRRS 2005 Nr. 216
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 216
Bearbeiter: Ulf Buermeyer