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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 120

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 357/21, Beschluss v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 120


BGH 2 StR 357/21 - Beschluss vom 24. November 2021 (LG Köln)

Bildung der Gesamtstrafe (Bildung getrennter Strafen infolge der Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung: Darstellung, Schuldangemessenheit des Gesamtmaßes, Bewusstsein der Sachlage).

§ 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2021 in den Aussprüchen über die im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, davon einmal in nicht geringer Menge“, unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und außerdem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafbemessung in den Fällen II. 2. a), b) und c) der Urteilsgründe aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier getrennter Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel - hier insgesamt vier Jahre - enthält. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und der weiteren im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf diesem Mangel beruht.

Da diese beiden getrennt verhängten Strafen allein aufgrund eines Begründungsmangels keinen Bestand haben, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 120

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß