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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 740

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 337/21, Beschluss v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 740


BGH 2 StR 337/21 - Beschluss vom 24. November 2021 (LG Bonn)

Notwehr (Angriff; Erforderlichkeit); Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung: Vorliegen, kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, umfassender Ausgleich, Leichtmachen des Ausgleiches durch das Opfer).

§ 32 StGB; § 46a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein Einer Wiedergutmachung in diesem Sinne steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter den Ausgleich in der Weise leichtmacht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen einer Notwehrlage verneint hat, erweisen sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte das spätere Tatopfer, seinen Halbbruder D., und dessen Begleitung auf, die vom Angeklagten mitbewohnte Wohnung der Zeugin A. zu verlassen, wobei er diese Richtung Tür schubste. Der Geschädigte empfand dies als Angriff und schlug auf den Angeklagten ein, der zurückschlug; es kam zu einem sich in den Hausflur verlagernden Kampf, in dessen Verlauf der Geschädigte das T-Shirt des Angeklagten derart zerriss, dass es zu Boden fiel. Die Zeugin A. konnte die Kontrahenten trennen, den Angeklagten in die Wohnung ziehen und die Wohnungstüre schließen.

Der wegen des „Rauswurfs“ in Rage geratene Geschädigte schlug nun mit Händen und Füßen von außen gegen die Wohnungstüre und ließ sich auch von einem laut geführten Telefonat der Zeugin A. mit der Polizei nicht abhalten. Der Angeklagte war in Sorge, er könnte ob des Verhaltens seines Halbbruders seine Stellung als Hausmeister in dem Wohnanwesen verlieren. Er lief daher in die Küche, holte ein langes Messer und trat damit in den Hausflur. „Er hatte vor, den Geschädigten mit dem Messer derart zu beeindrucken, dass dieser endlich das Haus verlassen würde. Im Flur hielt er das Messer drohend in Richtung des Geschädigten und rief ‚Verpiss Dich!‘. Der Geschädigte ließ sich hiervon jedoch nicht beeindrucken und bewegte sich in Richtung des Angeklagten. Daraufhin stach der Angeklagte mit dem Messer auf den Bauchraum des Geschädigten ein.“ b) Den Messerstich hat die Strafkammer als gefährliche Körperverletzung gewertet. Eine Rechtfertigung gemäß § 32 Abs. 1 StGB hat sie verneint. Der Angriff des Geschädigten auf den Angeklagten sei spätestens in dem Moment beendet gewesen, als die Zeugin A. die Kontrahenten getrennt und die Wohnungstüre geschlossen hatte.

c) Diese Erwägungen leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

Es bestand nach den Feststellungen Anlass für die Prüfung, ob der Angeklagte in dem für das Vorliegen einer Notwehrlage maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84 m. Nachw. z. st. Rspr. des BGH) - nach seinem erneuten Hinaustreten auf den Hausflur und seinem Ausruf „Verpiss Dich!“ - einem Angriff im Sinne des § 32 StGB ausgesetzt war. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Geschädigte, der den Angeklagten zuvor in einen Kampf verwickelt und von außen gegen die Wohnungstür geschlagen hatte, hinter die sich der Angeklagte zurückgezogen hatte, bewegte sich nach Rückkehr des Angeklagten in den Flur auf diesen zu, nach den Feststellungen von der Drohung unbeeindruckt. Vor dem Hintergrund der zu diesem Abschnitt des Tatgeschehens bislang sehr knappen Urteilsausführungen wird der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter auch die Frage der Erforderlichkeit des Messereinsatzes in den Blick zu nehmen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152).

2. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB in den Blick zu nehmen haben. Eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 412/19 Rn. 8 mwN). Einer Wiedergutmachung in diesem Sinne steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter - wie hier - den Ausgleich in der Weise leichtmacht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457). Welche Bedeutung die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat, weil hierin etwa eine unzutreffende Relativierung der Opferrolle des Geschädigten zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 139/20, StV 2022, 156, 157), wird vor dem Hintergrund der bislang festgestellten Aussöhnung zwischen den Halbbrüdern gegebenenfalls zu erörtern sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 740

Externe Fundstellen: NStZ 2022, 540; NStZ-RR 2022, 240

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß