HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1140
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 3/20, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1140
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen - Jugendkammer - vom 27. Februar 2019 - soweit es sie betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (C.) bzw. von drei Jahren und sechs Monaten (D.) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten C. und D. haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an.
Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten C. und D. mit den weiteren Mitangeklagten E. und Y. überein, den Geschädigten Ah. gemeinsam und arbeitsteilig zu überfallen. Mindestens einer der Angeklagten hatte zuvor Kenntnis erlangt, dass sich der Geschädigte mit mehreren tausend Euro Bargeld auf dem Nachhauseweg befand. Während dem Angeklagten C. „die leitende und koordinierende Rolle“ zukam, sollte E., gemeinsam mit einem weiteren, jedoch unbekannt geblieben Dritten den Überfall ausführen. Der Angeklagte D. stattete den unbekannten Dritten „mit seiner Sturmhaube sowie seinem schwarzen Springmesser“ aus. Y., der den Geschädigten sowie die Örtlichkeit kannte, sollte den Geschädigten identifizieren und die Positionierung der Tatbeteiligten vor Ort übernehmen. Entsprechend dieser Tatplanung begaben sich die Angeklagten C., D. und E. am 1. August 2018 um 22.00 Uhr von Do. aus über W., wo sie mit Y., einem Cousin des C., zusammentrafen, nach A. Gegen 00.09 Uhr des 2. August 2018 trafen sie am Wohnort des Geschädigten ein. Unter Führung des ortskundigen Y. versteckten sich E. und der mit Sturmhaube und Messer ausgestattete unbekannte Dritte hinter einer nicht einsehbaren Ecke eines Stromhäuschens. Die Angeklagten C. und D. sowie der Mitangeklagte Y. positionierten sich an verschiedenen Stellen in Tatortnähe. Der Angeklagte C. stand währenddessen mit E., Y. und dem Angeklagten D. in regelmäßigem telefonischen Austausch, „um Informationen entgegenzunehmen und Anweisungen zu erteilen“.
Der Geschädigte, in dessen Tragetasche sich ein Briefumschlag mit 8.800 € unbekannter Herkunft sowie ein Mobiltelefon befanden, betrat zwischen 00.13 Uhr und 00.21 Uhr die Zufahrt zur Wohnsiedlung. Unvermittelt sprangen E. und der maskierte Dritte aus dem Versteck hervor und bedrohten den Geschädigten unter Vorhalt des Springmessers, wobei die Kammer davon ausging, dass der unbekannte Dritte das Messer führte. Die Täter versuchten, dem Geschädigten, der sich wehrte, die Tasche zu entreißen. In Folge des Gerangels stürzte der Geschädigte zu Boden. Die Täter zerrten weiter an der Tasche und traten auf den Geschädigten ein. Letztlich rissen die Trageriemen, sodass sie sich der Tasche samt Inhalt bemächtigen und flüchten konnten. Der Geschädigte erlitt, wie von den Angeklagten billigend in Kauf genommen, eine Schürfwunde sowie ein Hämatom am Oberarm. Das Bargeld, auf das die Tatbeteiligten keinen Anspruch hatten, teilten diese untereinander auf.
1. Die Verurteilung der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar die Feststellungen zum Überfall auf den Geschädigten unter Beteiligung der Mitangeklagten E. und Y. hinreichend belegt. Jedoch beruhen die weitergehenden Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten C. und D. auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung.
a) Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche Rechtsfehler liegen insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die hierzu gezogene Schlussfolgerung als reine Vermutung erweist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693 mwN). §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258).
b) Diesem Maßstab werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Maßgeblichen Beweiserwägungen fehlt es an einer rational nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.
aa) Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte C. sei „in leitender Funktion koordinierend im Hintergrund an der Tat beteiligt“ gewesen (UA 36), ist nicht tragfähig belegt.
(1) Die Kammer führt in den Urteilsgründen zunächst aus, dass „bereits die Tatsache, dass der Angeklagte C. kurz nach der Tatbegehung mit seiner Mobilfunknummer auf das am Tatort verloren gegangene Mobiltelefon des Angeklagten E. anrief, [dafür] spricht […], dass er sich am Tatort aufhielt und unmittelbar nach der Tat mit dem Angeklagten E. zusammenkam, wo man dann feststellte, dass der Angeklagte E. sein Mobiltelefon verloren hatte“ (UA 37). Dass C. „in leitender Funktion agierte“ (UA 42), schließt die Kammer sodann aus den weiteren Verbindungsnachweisen und führt aus (UA 42), dass der „Angeklagte C. im Tatzeitraum, insbesondere unmittelbar vor der Tat, sowohl mit dem Angeklagten E. als auch mit dem Angeklagten Y. als auch mit dem Angeklagten D. in telefonischem Kontakt stand. Weiter steht fest, dass sich sowohl der Angeklagte E. als auch die Angeklagten D. und Y. im Tatzeitraum im Tatortbereich aufhielten […]. Aus diesen Umständen kann mit der erforderlichen Gewissheit geschlussfolgert werden, dass der Angeklagte C. die zentrale Figur am Tatort war, die mit allen drei Mitangeklagten Informationen austauschte und […] auf Grundlage dieser Informationen zweckdienliche Anweisungen erteilte“. Insbesondere deutet auf dessen „besondere Stellung“ hin, dass er „bereits seit Fahrtbeginn in Do. in Kontakt mit dem Angeklagten Y. stand“. Die Kammer war sich zwar des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Angeklagten C. und Y. bewusst, jedoch spreche „bereits die bewusste Auswahl dieser personellen Besetzung dafür, dass der Angeklagte C. in besonderer Weise planerisch und koordinierend an der Tat beteiligt war“.
(2) Obgleich die erhobenen Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten C. dessen Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit belegen, beruht die Annahme, er sei darüber hinaus „in besonderer Weise planerisch und koordinierend an der Tat beteiligt“ (UA 42) und die „zentrale Figur am Tatort“ (UA 42) gewesen, nicht auf einer hinreichend nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.
Dessen führende Rolle stützt die Kammer im Wesentlichen auf den Umstand, dass C. ausweislich der Verbindungsdaten mit den übrigen Angeklagten in regelmäßigem telefonischem Kontakt stand und sich die Beteiligten nach den erhobenen Standortdaten ihrer Mobilfunktelefone zur Tatzeit im Tatortbereich aufhielten. Dass der Angeklagte C. über seine bloße Anwesenheit hinaus den weiteren Beteiligten „zweckdienliche Anweisungen“ (UA 42) erteilt hat, ist, da die Gesprächsinhalte nicht bekannt sind, weder durch die Verkehrs- noch die Standortdaten der Beteiligten belegt. Die Kammer legt im Weiteren auch nicht schlüssig dar, weshalb gerade C. die „zentrale Figur am Tatort“ (UA 42) war. Dies erweist sich vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als bloße Vermutung. Die Kammer stützt dies zwar unter anderem auf den Umstand, dass C. mit Y. seit Fahrtbeginn in Kontakt stand. Dies erweist sich jedoch als nicht aussagekräftig, da die Kontaktaufnahmen ausweislich der Urteilsgründe in beide Richtungen verliefen. Alleine aus der Tatsache, dass wechselseitige - überwiegend sehr kurze - Kontakte stattgefunden haben, lässt sich ein Hierarchiegefälle zwischen C. und Y. nicht ableiten. Gleiches gilt für die von der Kammer angeführten Telefonkontakte zu den Angeklagten D. und E. : Allein der Umstand, dass die Beteiligten in telefonischem Kontakt standen, vermag für sich genommen nicht die Schlussfolgerung zu belegen, dass der Angeklagte C. ihnen gegenüber eine „besondere Stellung“ (UA 42) innehatte. Im Verhältnis zu Y. kommt hinzu, dass sowohl dieser als auch der Geschädigte in A. wohnhaft waren und (nur) er den Geschädigten kannte. Daher fiel Y. als Ortskundigem auch die Rolle zu, den Geschädigten vor Ort in der Tatnacht zu identifizieren. Y. verfügte daher - im Unterschied zu den aus Do. stammenden übrigen Angeklagten - über eine „überlegene Ortskenntnis“ (UA 52). Vor dem Hintergrund des überlegenen Wissens von Y. ist nicht tragfähig dargelegt, weshalb gerade dem aus dem rund 160 km entfernten Do. stammenden C. die Rolle zufiel, das „Geschehen vor Ort [zu koordinieren]“ (UA 63). Ebenfalls nicht weiter belegt ist deshalb auch die Annahme der Kammer, C. habe als Ausfluss seines planerischen und koordinierenden Tatbeitrags eine „bewusste Auswahl dieser personellen Besetzung“ (UA 42) getroffen.
Soweit die Kammer im Weiteren ausführt, C. habe neben der Hinfahrt und der leitenden Funktion am Tatort „auch die Rückfahrt bzw. die Flucht vom Tatort koordinierend gelenkt“ (UA 42), da er sich ausweislich der Anrufversuche um 00.21 Uhr noch am Tatort aufhielt, ist dies damit ebenfalls nicht tragfähig belegt. Alleine die Anwesenheit am Tatort zu einer bestimmten Uhrzeit besagt nichts darüber, ob C. auch die Flucht koordiniert hat, zumal sich die weiteren Angeklagten ausweislich der Standortdaten zu dieser Zeit ebenfalls noch im Tatortbereich aufhielten.
bb) Die Feststellung der Kammer, der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten D. habe darin bestanden, dass er „den zweiten Täter mit einer in seinem Besitz befindlichen Sturmhaube sowie einen der Täter mit einem Springmesser ausrüstete“ (UA 44), beruht ebenfalls nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
(1) Die Kammer ist „davon überzeugt, dass die Gegenstände bei der Tat verwendet wurden“ (UA 44), und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Geschädigten gegenüber den in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten. Diese Gegenstände ordnete die Strafammer dem Angeklagten D. zu, da „in dem PKW Renault Megane, amtliches Kennzeichen , dessen Fahrzeugschlüssel sich in der Tasche einer Hose des Angeklagten D. befanden, in der Seitenablage der Fahrertür ein schwarzes Springmesser sowie in der Mittelkonsole eine schwarze Sturmhaube aufgefunden“ (UA 44) wurden. Das Landgericht erkennt zwar, dass „der Geschädigte keine individualisierenden Merkmale geschildert“ habe, die „eine eindeutige Identifizierung der Gegenstände zuließen“ (UA 44). Die Überzeugung der Strafkammer, dass die beim Angeklagten D. aufgefundenen Gegenstände tatsächlich bei der Tat verwendet wurden, beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass es „kein Zufall sein“ könne, dass „bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten D. rund zwei Wochen nach der Tat Gegenstände aufgefunden werden, welche ihrer Art nach denjenigen entsprechen, die der Geschädigte als bei der Tat verwendet erwähnt hat“ (UA 44). Neben dem Umstand, dass sich der „Angeklagte D. im Tatortbereich aufhielt“ (UA 44) würdigt die Strafkammer den Umstand, dass „die Gegenstände gerade in dem Fahrzeug, nicht hingegen in der Wohnung bzw. dem Zimmer des Angeklagten D. aufgefunden wurden, was den Einsatz dieser Gegenstände an einem Tatort in A. plausibel erscheinen lässt“ (UA 44). Schließlich hat sie angeführt, dass „nur diese beiden für eine Überfallstat geeigneten Gegenstände, nicht hingegen weitere solcher Gegenstände aufgefunden“ wurden und es dem Angeklagten D. mit Blick auf eine Vorverurteilung wegen Raubes „nicht wesensfremd [sei], Tatmittel für die Begehung einer Raubtat zur Verfügung zu stellen“ (UA 44).
(2) Es ist zwar hinreichend beweiswürdigend unterlegt, dass der zweite Täter beim Überfall maskiert war und der Geschädigte mit einem Messer bedroht wurde. Die Zuordnung der Gegenstände zum Angeklagten D. beruht jedoch nicht mehr auf einer tragfähigen Beweisgrundlage.
Wie die Strafkammer zunächst selbst ausführt, war eine konkrete Zuordnung der Gegenstände mangels individueller Merkmale nicht möglich. Zudem erfolgte die polizeiliche Sicherstellung nicht im unmittelbaren zeitlichen oder situativen Zusammenhang mit der Tat, sondern erst zwei Wochen später, sodass ein nicht unerheblicher Zeitraum seit der Tat verstrichen ist. Dass die aufgefundenen vergleichbaren bzw. ähnlichen Gegenstände tatsächlich mit der Tat in Verbindung stehen, stellt insoweit eine durch keine weiteren Umstände belegte bloße Vermutung dar. Das Landgericht begnügt sich mit der Erwägung, dass dies „kein Zufall“ (UA 44) sein könne. Die ergänzend herangezogene Tatsache, dass die Gegenstände gerade im PKW und nicht in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden seien, erweist sich als nicht aussagekräftig, zumal nicht weiter in den Blick genommen wurde, ob D. tatsächlich Halter des gegenständlichen PKW war. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit der naheliegenden Erwägung, dass ein Täter bei der Tat verwendete Gegenstände beseitigt und nicht längere Zeit offen in einem Kraftfahrzeug liegen lässt.
Auch die an anderer Stelle mitgeteilten Erkenntnisse aus der molekulargenetischen Untersuchung vermögen in einer Gesamtschau der Urteilsgründe einen Zusammenhang der aufgefundenen Gegenstände mit der Tat nicht zu begründen. Soweit das Landgericht das in der Hauptverhandlung verlesene DNA-Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2018 heranzieht und ausführt, dass „an der Sturmhaube im Mundbereich innen […] die Merkmale der unbekannten Person A […] und beigemengt die Merkmale des Angeklagten D.“ (UA 55) sowie „im Oberkopfbereich innen der Sturmhaube […] die Merkmale der unbekannten Person A sowie des Angeklagten D. als gemeinsame Verursacher des Hauptspurenanteils festgestellt“ (UA 55) und - als Bindeglied - „an dem T-Shirt des Geschädigten […] dessen eigene Merkmale sowie beigemengt die Merkmale der unbekannten Person A festgestellt“ (UA 55) wurden, genügt diese Würdigung des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchungen nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten zu stellen sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18, StV 2020, 805).
Daran gemessen hat es das Landgericht bei nur allgemeinen Ausführungen belassen und nicht einmal als Ergebnis der molekulargenetischen Analysen den Seltenheitswert der Spuren benannt, aus dem sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte D. und die unbekannte Person A als Spurenleger in Betracht kommen. Darüber hinaus handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe jeweils um Mischspuren (vgl. „beigemengt“ bzw. „gemeinsame Verursacher“), so dass es nicht genügte, allein das Ergebnis des insoweit eingeholten Gutachtens mitzuteilen (zu Fällen eindeutiger Einzelspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Vielmehr wären dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen gewesen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht; zumindest wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (zu Fällen von Mischspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19, juris; BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 f.; Beschluss vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19, juris Rn. 2 mwN).
c) Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das Urteil. Der Senat vermag angesichts der aufgezeigten Mängel bei der Beweiswürdigung nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre.
Der Senat verweist die Sache an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück, da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Jugendkammer nicht (mehr) begründet ist.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter die im Revisionsverfahren entstandene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen haben wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1140
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 12; StV 2022, 12
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß