HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 536
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 3/19, Beschluss v. 07.02.2019, HRRS 2019 Nr. 536
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2019 (5 - 2 StE 9/18) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm seine Verteidigerin, Rechtsanwältin G., als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Erforderlichkeit eines zweiten Pflichtverteidigers mit dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit der Sache begründet. Die Ablehnung der Beiordnung sei objektiv willkürlich und die Regelungen des § 304 Abs. 4 und 5 StPO seien unionsrechtswidrig.
I. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
1. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidigers unterfällt diesem Katalog nicht (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 6/16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. September 2013 - StB 13/13 zu § 304 Abs. 5; vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris, zur beantragten Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung).
2. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem behaupteten Umstand, dass der angefochtene Beschluss objektiv willkürlich wäre. Der Senat hat bereits mehrfach erwogen, ob § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO im engsten Rahmen analog angewendet werden könne; dies kommt bei der restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung allerdings nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen mit den im Katalog dieser Vorschrift genannten vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7). Dies ist bei der Frage der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ersichtlich nicht der Fall; das behauptete Ausmaß der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ändert daran nichts.
3. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Regelungen in § 304 Abs. 4, 5 StPO wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht nicht zur Anwendung gelangen dürften und deshalb hier ausnahmsweise die Beschwerde zulässig wäre.
Es ist zwar zutreffend, dass Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297, S. 1 ff.) vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung der Rechte aus der Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht. In dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 11. Oktober 2018, mit dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wird insoweit ausgeführt, es sollte den Katalogen, die Ausnahmen vom Ausschluss der Beschwerde gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte enthalten, eine weitere hinzugefügt werden.
Dieser Referentenentwurf ist bislang jedoch noch nicht Gesetz geworden. Unmittelbar aus der Richtlinie, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, nicht aber diejenige eines weiteren Pflichtverteidigers regelt, können Rechte nicht geltend gemacht werden, weil die Umsetzungsfrist erst am 25. Mai 2019 abläuft (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie). Zudem erlauben die Formulierungen in dem Entwurf ohnehin nicht den Befund, die bisherige Rechtslage sehe keine wirksamen Rechtsbehelfe für Beschuldigte vor. Auch wenn zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, eine zu starke Belastung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1428 mwN), die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist, kann eine unterlassene Beiordnung gegebenenfalls mit der Revision einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden; es besteht mithin ein Rechtsbehelf.
II. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass der Beschwerde nach vorläufiger Einschätzung auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil die den Beiordnungsantrag ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stuttgart Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2019, mit dem das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter zurückgewiesen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 536
Bearbeiter: Christian Becker