HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 818
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 11/19, Beschluss v. 06.06.2019, HRRS 2019 Nr. 818
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2019 (9 St 7/17) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt (3 StR 11/19), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. In dem Verfahren sind dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war.
Mit eigenhändigem Schreiben vom 1. März 2019 hat der Angeklagte beim erkennenden 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München zum wiederholten Male beantragt, ihm persönlich „die komplette Akte“ auf einem „Laptop“ zur Verfügung zu stellen. Den Antrag hat der Vorsitzende dieses Strafsenats mit Verfügung vom 7. März 2019 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Er macht geltend, er benötige die Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke (Voicemails, Chat-Nachrichten) für eine effektive Verteidigung, um etwa Übersetzungen aus der arabischen Sprache kontrollieren zu können.
2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
a) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Wortlaut nach dahin zu verstehen ist, er begehre Akteneinsicht allein in der Weise, dass ihm die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden, ist die Beschwerde unzulässig. Denn dann erweist sie sich als nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), weil die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden, mit der er diesen Antrag abgelehnt hat, lediglich bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht betrifft. Im Einzelnen:
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt indes eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel der Beschwerde in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Hierzu zählen nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO „Beschlüsse und Verfügungen, welche ... die Akteneinsicht betreffen“. Diese - eng auszulegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; KK/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 6) - Ausnahmeregelung betrifft jedoch nur das Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach, nicht die vom Beschwerdeführer begehrte konkrete Form der Einsichtnahme.
Der vom Vorsitzenden abgelehnte Antrag ist entsprechend seinem Wortlaut auf bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht beschränkt. Der Angeklagte hat neben der Akteneinsicht seiner Verteidiger um unmittelbaren Zugang zu den im Ermittlungsverfahren angefallenen Vorgängen gerade dadurch ersucht, dass ihm persönlich die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden. Eine Entscheidung über bestimmte Modalitäten der Akteneinsicht unterfällt indes nicht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - StB 153/77, BGHSt 27, 244, 245; KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 28).
Ob die Verfügung des Vorsitzenden bei wortlautgetreuem Verständnis des Antrags auch nach § 32f Abs. 3 StPO der Beschwerde entzogen wäre, kann hier dahinstehen.
b) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen sein könnte, er mache ein eigenes Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach geltend, ist die - insoweit gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (s. § 306 Abs. 1 StPO) - Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Verfügung unbegründet.
Die Stellungnahme eines der beiden Verteidiger zum Antrag des Generalbundesanwalts, die auf das Revisionsvorbringen Bezug nimmt, mit dem der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags betreffend die Übersetzung der WhatsApp-Kommunikation rügt, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit die vom Angeklagten begehrte Einsicht in elektronische Akten Einfluss auf die Erfolgsaussichten dieser Beanstandung gewinnen könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 818
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 255
Bearbeiter: Christian Becker