HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1229
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 11/19, Beschluss v. 17.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1229
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. August 2019 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 28. August 2019 hat der Verurteilte das „Nachverfahren wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör“ beantragt, weil in der tatrichterlichen Hauptverhandlung die im Urteil gegen ihn verwerteten Voicemails nicht „gehört“ worden seien und er die „Selbstleseliste“ beanstandet habe. Mit weiterem eigenhändigem Schreiben vom 2. September 2019 hat er darum ersucht, drei der von ihm eingelegten Beschwerden aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG „zusammen zu ziehen“ und das Urteil nochmals zu überprüfen.
Nach Maßgabe des erkennbaren Anfechtungswillens und in Anbetracht einer geltend gemachten mehrfachen Gehörsverletzung sind die Schreiben als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und deren ergänzende Begründung auszulegen. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Es fehlt bereits die von § 356a Satz 3 StPO vorausgesetzte Mitteilung, wann der Verurteilte von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat, mit dem seine Revision verworfen und der ausweislich der Schlussverfügung am 9. August 2019 versandt worden ist.
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die von diesem behaupteten Gehörsverstöße vermögen der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 356a StPO etwaige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren, nicht aber vom antragstellenden Verfahrensbeteiligten gerügte prozessuale Mängel in der ersten Instanz sind.
Soweit der Verurteilte mit dem nämlichen Schreiben vom 2. September 2019 darüber hinaus Beschwerde gegen die - einen Beschlagnahmebeschluss aufhebende - Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. August 2019 erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 306 Abs. 1 StPO die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Der Senat hat deshalb das Schreiben an das Oberlandesgericht weitergeleitet (s. MüKoStPO/Neuheuser, § 306 Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1229
Bearbeiter: Christian Becker