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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 46

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 469/19, Beschluss v. 05.11.2019, HRRS 2020 Nr. 46


BGH 2 StR 469/19 - Beschluss vom 5. November 2019 (LG Frankfurt am Main)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern).

§ 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 46

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 278; StV 2020, 467

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner