HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 813
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 367/19, Beschluss v. 13.05.2020, HRRS 2020 Nr. 813
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 65 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kam es daher nicht an.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine im Januar 2003 geborene, ihm zur Erziehung und Betreuung anvertraute Enkeltochter in der Zeit zwischen April und Dezember des Jahres 2010 einmal monatlich an der unbedeckten Vagina streichelte. Von Januar bis 23. Oktober 2016 führte der Angeklagte zudem - wiederum wenigstens einmal monatlich - seinen Finger in die Scheide des Kindes ein und ließ sich von diesem an seinem Penis manipulieren, teilweise bis zum Samenerguss. Einmal führte das Kind auf Aufforderung des Angeklagten an diesem den Oralverkehr durch.
2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt nicht den gesetzlichen Darstellungsanforderungen (§ 267 Abs. 1 StPO).
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben (Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 297/02, NStZ-RR 2003, 49, 50).
b) Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen des Landgerichts „im Wesentlichen und da den Angaben des Angeklagten im Ergebnis der mündlichen Hauptverhandlung und insbesondere in Bezug auf die hier angeklagten Taten und deren konkreten Ablauf nicht hat gefolgt werden können (...) daher und hier insbesondere in Bezug auf den Kern der Taten auf den Angaben der Geschädigten“.
Für Fälle, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN). Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 89/05, NStZ-RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 565/11 Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2018 - 2 StR 447/17 Rn. 8).
c) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
aa) Die Strafkammer stellt auf den Seiten 8 bis 13 der Urteilsgründe - wohl als eine Art Einleitung - eine Würdigung der Angaben des Angeklagten vermengt mit Aussagen zu dessen Verhandlungsfähigkeit voran und äußert sich wertend zu den - dem Leser bis dahin noch nicht bekannten - Aussagen der Geschädigten und ihrer Mutter. Sie führt aus, dass sie „weder zu Beginn der Ermittlungen noch im Laufe derselben und auch nicht im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung (…) in zunächst persönlicher Beurteilung der Zeugin, soweit diese noch in der Lage gewesen war, Angaben zu machen und sich zu äußern, belastbare Erkenntnisse dahingehend gewonnen (hat), der Geschädigten und deren Angaben nicht zu glauben, dieser mithin nicht zu folgen oder auch nur vernünftige Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu haben.“ Diese Beurteilung stütze sich „bereits darauf, dass sich schon aus der Entstehungsgeschichte der gegen den Angeklagten letztlich dann erfolgten Anzeige kein überschießender und falsch nachteiliger Belastungseifer von irgendeiner Seite zu dessen Lasten ersichtlich“ gewesen sei.
In einem nachfolgenden und mit „Im Einzelnen“ überschriebenen Textteil werden zunächst die Angaben des Angeklagten referiert und dann - augenscheinlich in chronologischer Reihenfolge entsprechend dem Ablauf der Hauptverhandlung und anhand von Mitschriften - detailliert die Aussagen der Zeugen mitgeteilt. Dabei wird auf den Seiten 26 bis 63 der Urteilsgründe die vollständige Verschriftlichung der Videovernehmung der Geschädigten bei der Polizei wiedergegeben, von der Begrüßung und der Belehrung bis zur Frage, ob die vernehmende Polizeibeamtin vergessen habe, etwas Wichtiges zu fragen, und der Verabschiedung.
Schließlich führt die Strafkammer aus: „In noch einmal stattgefundener wertender Beurteilung und Berücksichtigung sämtlicher erhobenen Beweismittel sowie unter Gegenüberstellung und Beachtung des Aussageverhaltens des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und vor der Kammer wie dargelegt sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlagen an den jeweiligen Aussagen, hat die Kammer keinen Zweifel an der grundsätzlichen Täterschaft des Angeklagten wie von der Geschädigten dargestellt.“ Dem folgen Ausführungen, die auf eine Prüfung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten hinweisen.
Ferner wird dargelegt, dass die Strafkammer die Ursache für Selbstverletzungen der Geschädigten (derentwegen sie auch in psychologischer Behandlung war) allein in den Taten sieht.
bb) Schon die Prüfung der Angaben der Geschädigten ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Geschädigte hat sich in der Hauptverhandlung nach anfänglichen Angaben auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Dementsprechend ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es der Geschädigten „schließlich letztlich auch nicht mehr psychisch möglich war, weiterzusprechen und alles vor der Kammer im Detail noch einmal zu erzählen“. Weshalb gleichwohl für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht, dass diese, wie die Strafkammer annimmt, „sich ersichtlich bemüht [habe], das von ihr Erlebte im Detail wiederzugeben“, erhellt sich nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Erörterung, die die Urteilsgründe vermissen lassen.
cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Prüfung einer möglichen Falschbelastung. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung - zusammengefasst - dahingehend eingelassen, er werde von der Geschädigten, ihrer Mutter und ihrer Freundin zu Unrecht belastet. Hierauf bezogen führt die Kammer aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die als Zeugin gehörte Freundin „so etwas hätte erfinden sollen, um den Angeklagten - weshalb auch? - zu Unrecht zu belasten“. Auch aus der Aussage der Mutter „als auch dann unter Berücksichtigung der konkreten Angaben der Geschädigten und Zeugin sowie deren eigenen Aussageverhaltens hat sich ein etwa zu Lasten des Angeklagten - wieso auch? - zu berücksichtigendes oder auch nur in Frage zu stellendes Komplott nicht ergeben“.
Diese Beurteilung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Formulierung („weshalb auch?“/ „wieso auch?“) lässt besorgen, dass die Strafkammer nicht (nur) die Zeugenaussage würdigt, um daraus Schlüsse auf die zu treffenden Feststellungen zu ziehen. Vielmehr wird nahegelegt, dass in den Zeugenaussagen eine Bestätigung bereits getroffener Feststellungen gefunden werden kann, ohne dass indes deutlich wird, auf welcher anderen Grundlage als den zu würdigenden Aussagen diese Feststellungen beruhen könnten.
dd) Das Urteil lässt ferner eine nachvollziehbare Gesamtschau der maßgeblichen Umstände vermissen.
(1) Die in den Urteilsgründen vor der Darstellung der Zeugenaussagen einleitend hervorgehobenen Umstände sollen ersichtlich keine Gesamtwürdigung sein. Überdies sind die Ausführungen der Strafkammer - von sprachlichen Aspekten abgesehen - durch die wiederholte Verweisung auf bis dahin dem Leser noch nicht bekannte Aussageinhalte nur schwer nachvollziehbar. Dies gilt namentlich für die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage. Dieser kommt aber gerade bei Sexualdelikten besondere Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 StR 465/16 Rn. 16). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die Begründung seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen und nachvollziehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720).
(2) Die Ausführungen im Anschluss an die Darstellung der Zeugenaussagen („In noch einmal stattgefundener wertender Beurteilung …“) lassen besorgen, dass die Strafkammer eine Gesamtwürdigung lediglich formelhaft behauptet, ohne sie tatsächlich vorzunehmen. Im Wesentlichen werden die bereits getroffenen Feststellungen wiederholt und - soweit nachvollziehbar - nur einzelne Aspekte einer Aussagewürdigung aufgegriffen. Überdies legt die Formulierung im einleitenden Teil nahe, die Strafkammer könnte sich vorab und allein aufgrund der Entstehung der belastenden Aussage von deren Richtigkeit überzeugt haben. Das greift gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beweiswürdigung in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen zu kurz.
(3) Eine Gesamtwürdigung wird auch nicht durch die umfangreiche Wiedergabe der Zeugenaussagen entbehrlich.
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht dazu, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99 mwN). Eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt und kann die gebotene Würdigung, Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99 mwN). Auch die vollständige Wiedergabe der Zeugenaussagen oder - wie hier - einer verschriftlichen Videovernehmung der Geschädigten ersetzt nicht die Würdigung der Aussage entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Allein dies gefährdet den Bestand des Urteils, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99; vom 9. November 1999 - 5 StR 252/99 Rn. 23).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die aufgezeigten Mängel die Urteilsbildung beeinflusst haben. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ein auch im Übrigen den Anforderungen des § 267 StPO genügendes Strafurteil abzufassen (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 813
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner