HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1000
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 241/19, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1000
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist die Strafkammer bei der Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg von einer unzutreffend ermittelten Höchstfrist ausgegangen, die sich aus der gesetzlichen Höchstdauer von zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) zuzüglich zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (§ 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB) abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 344/18, juris Rn. 8; LK/Rissingvan Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67d Rn. 17; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 67d Rn. 12; BeckOKStGB/Ziegler, 42. Ed., § 67d Rn. 4) errechnet.
Sie hat jedoch - sachverständig beraten - die fehlende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB neben der mangelnden Therapiemotivation des Angeklagten zusätzlich und rechtsfehlerfrei auf dessen ungeklärte Bleibeperspektive und seine Sprachunkundigkeit, die auch durch einen Deutschkurs in der zurückliegenden Strafhaft nicht behoben werden konnte, als weitere Therapiehemmnisse gestützt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 3 StR 513/12, juris Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1000
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner