HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 590/18, Beschluss v. 27.03.2019, HRRS 2019 Nr. 895
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Antragstellers am 19. Februar 2019 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 8. März 2019, beantragt der Antragsteller die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO“, weil sein Verteidiger zwar versprochen habe, die Revisionsbegründung anzufertigen und mit ihm zu besprechen. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sei ihm aus der Haft heraus nicht möglich gewesen. Von der Revisionsverwerfung, die ihm am 1. März 2019 zugegangen sei, sei er überrascht worden. Er bitte daher um Einräumung einer Frist, um „mit einem neuen Anwalt die Revision vorbereiten und die Revisionsrechtfertigung dem Senat vorlegen zu können.“ 1 II.
1. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497). Die unzutreffende Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
a) Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat die Revision in zulässiger Weise mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet, die in allgemeiner Form erhoben wurde. Weitere Ausführungen hat er sich „ausdrücklich vorbehalten“, aber nicht eingereicht. Ein Verschulden seines Verteidigers müsste sich der Antragsteller gegebenenfalls zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 5 StR 134/12). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat ist mit dem Verhalten des Verteidigers nicht verbunden.
b) Die Äußerungsfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde vom Senat eingehalten. Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Eine Pflicht des Revisionsgerichts, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es angekündigt oder „vorbehalten“ wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede