HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 753
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 134/12, Beschluss v. 20.06.2012, HRRS 2012 Nr. 753
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhaltung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, vom 17. Juli 2009 - 5 StR 353/08 -, vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07 - und vom 20. Mai 2011 - 1 StR 381/10, wistra 2011, 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 753
Bearbeiter: Christian Becker