HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 967
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 452/18, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 967
Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. März 2018 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Auch die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.
2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Revisionsverfahren ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gekommen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO selbst entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NJW 2012, 1463, 1464; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19 je mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 967
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner