HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 330
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 4/17, Beschluss v. 23.02.2017, HRRS 2017 Nr. 330
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12). Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deren Fortdauer über sechs Monate hinaus und durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 (AK 30/12), vom 8. Januar 2013 (AK 36/12) und vom 11. April 2013 (AK 9/13) deren Fortdauer auch über neun, zwölf und fünfzehn Monate hinaus angeordnet. Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und vier Mitangeklagte hat am 6. Mai 2013 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München begonnen; sie dauert weiter an.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen einen die Haftfortdauer anordnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2014 hat der Senat am 5. Februar 2015 verworfen (StB 1/15). Ebenso ist er verfahren mit der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2016, mit dem dieses seine Anträge vom 18. Januar 2016 auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise auf Außervollzugsetzung abgelehnt und wiederum Haftfortdauer angeordnet hatte; diese hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (StB 20/16) verworfen.
Nunmehr hat die Verteidigung des Angeklagten am 1. Dezember 2016 erneut beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, diesen außer Vollzug zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 abgelehnt und wiederum Haftfortdauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die neuerliche Beschwerde des Angeklagten. Das Oberlandesgericht hat dieser mit Beschluss vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Es besteht weiterhin der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte Beihilfe zu neun Fällen des Mordes leistete, indem er den untergetauchten B. und M. eine von diesen bestellte Pistole über den Mitangeklagten S. verschaffte, und zwar die jeweils als Tatwaffe verwendete Pistole Ceska 83 Kal. 7,65 mm, Waffennummer 034678, nebst Schalldämpfer, die S. auf Vermittlung des Angeklagten bei dem Zeugen Sch. erwarb und anschließend an B. und M. übergab.
Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss vom 21. Dezember 2016 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2017 hinreichend dargelegt, dass und aufgrund welcher Beweismittel die Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht im Sinne des im Haftbefehl beschriebenen Tatvorwurfs nach vorläufiger Würdigung bestätigt hat.
Die Begründung durch das Oberlandesgericht, die auch auf die zahlreichen in dieser Sache ergangenen Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 25. Juni und vom 22. Dezember 2014, vom 24. Februar und vom 8. Juni 2016) und des Senats (Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, vom 4. Oktober 2012 - AK 30/12, vom 8. Januar 2013 - AK 36/12, vom 11. April 2013 - AK 9/13 und vom 14. Juli 2016 - StB 20/16) Bezug nimmt, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN), nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität weiterhin besteht (§ 112 Abs. 3 StPO); durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Hierzu und zum auch insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts verweist der Senat - erneut - auf seinen Beschluss vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 7, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3). An der Gültigkeit der Erwägungen, die das Oberlandesgericht in der dort in Bezug genommenen Entscheidung vom 25. Juni 2014 angestellt hatte, hat sich nach dessen erneuter Bewertung im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung auch in der Zwischenzeit nichts geändert.
3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens - auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vollzug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. Danach ist der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH aaO, S. 217 f. mwN).
Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag, zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.
Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.
b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 330
Bearbeiter: Christian Becker