HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 738
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 27/17, Beschluss v. 14.06.2017, HRRS 2017 Nr. 738
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Der Beschuldigte wurde am 22. November 2016 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 (5 BGs 368/16) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit vom Juli 2013 bis Dezember 2014 die außereuropäische terroristische Vereinigung „Ahrar alSham“ durch mindestens sechs Lieferungen von technischen Geräten, Ferngläsern, Bargeld und Fahrzeugen unterstützt.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die Vereinigung Ahrar al Sham
(1) Die Ahrar al Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten „Kata'ib Ahrar al Sham“ („Brigaden der Freien von Großsyrien“) hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis „Al Jabha al Islamiya as Suriya“ („Syrisch-Islamische Front“) anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.
Ende Januar 2013 schlossen sich die „Kata'ib Ahrar al Sham“ mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel „Gründungserklärung der Harakat Ahrar al Sham al Islamiya“ wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die „Syrisch-Islamische Front“ auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen „Islamische Front“ bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad-Regimes und die Gründung eines „rechtgeleiteten islamischen Staates“ unter der Geltung der Sharia in ihrer radikalislamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie blieb als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen.
(2) Ziel der Ahrar al Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al Sham zu etwa der Jabhat al Nusra und zum Teil auch dem Al Qaida-Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die Ahrar al Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al Qaida, einen transnationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.
(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al Nusra, dem „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al Nusra.
(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur Ahrar al Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura-Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al Hamawi (alias Mohannad al Masri) die Ahrar al Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al Sham besteht aus einem Shura-Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder der Vereinigung stammen überwiegend aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende Befehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt.
bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten
Der Beschuldigte unterstützte die Ahrar al Sham in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2014 durch mindestens sechs Lieferungen von technischen Geräten, Ferngläsern, Bargeld und Fahrzeugen wie folgt:
(1) Zwischen dem 28. Juli 2013 und dem 7. August 2013 transportierte der Beschuldigte zwei Ferngläser und ein nicht näher bezeichnetes optisches Gerät sowie 1.000 € Bargeld nach Syrien zu“ O.“ als Vertreter der Ahrar al Sham, nachdem der Mitbeschuldigte A. die erforderlichen Kontakte zu Mitgliedern dieser Vereinigung hergestellt hatte.
(2) Mitte August 2013 transportierte der Beschuldigte zwei Pick Ups im Auftrag der Ahrar al Sham von Deutschland nach Syrien, die er zuvor in Deutschland erworben hatte; der Kaufpreis wurde ihm durch die Ahrar al Sham erstattet.
(3) Am 12. Dezember 2013 übergab der Mitbeschuldigte A. dem Beschuldigten in der Nähe von Erlangen zwei Ferngläser, eine quadratische Antenne mit Kabel, zwei Router, einen Laptop sowie Antennen, die dieser mit einem Krankenwagen zum Büro der Ahrar al Sham an einem türkischsyrischen Grenzübergang transportierte, wo die Geräte am 20. Dezember 2013 eintrafen.
(4) Im Januar und Februar 2014 finanzierte der Mitbeschuldigte H. im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten A. den Ankauf von fünf Funkscannern im Gesamtwert von 2.000 € bei der Firma T., die im Frühjahr 2014 unter Beteiligung des Beschuldigten nach Syrien zur Ahrar al Sham transportiert wurden.
(5) Im Sommer 2014 beschaffte der Beschuldigte in Berlin einen Krankenwagen, den“ Ah.“ im Auftrag des Beschuldigten in der Zeit vom 4. bis zum 12. August 2014 über Italien, Griechenland und die Türkei zur Ahrar al Sham in Syrien verbrachte.
(6) Im November 2014 wirkten die Mitbeschuldigten A. und Sa. bei der Beschaffung und Lieferung von zehn Ferngläsern und einem Leistungsmesser zusammen, indem Sa. die von A. beschafften Sachen aufbewahrte und an einen Dritten weitergab, der sie in die Türkei transportierte. Der Beschuldigte wirkte dabei durch die Weitergabe von Informationen und die Bekanntgabe der Telefonnummer seines Vaters in der Türkei mit, von wo die Gegenstände im Dezember 2014 nach Syrien zur Ahrar al Sham gebracht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar al Sham betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vorliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. St. vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016 (vorläufige SA Bd. 1, Fach „Struktur der Ahrar al Sham“) und den Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 1. November 2015 (vorläufige SA Bd. 1, Fach „Struktur der Ahrar al Sham“).
Betreffend die Tathandlungen des Beschuldigten S. ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der Auswertung der durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung gestellten Audio-Files aus vorangegangenen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (vorläufige SA Bde. 3 bis 5, Inhalte aus G-10-Maßnahmen; Zusammenfassender Bericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 18. Juni 2015, vorläufige SA Bd. 1 Fach Verfahrensgang) sowie den bei dem Beschuldigten und bei Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträgern und Notizen, deren Auswertung andauert.
Der Beschuldigte hat in der richterlichen Vernehmung vom 23. November 2016 (vorläufige SA Bd. 2, Bl. 220-229) bestritten, zu Personen der Ahrar al Sham Kontakte zu haben. Er hat angegeben, dass er seit 2012 Hilfslieferungen bis zur syrischen Grenze organisiert habe und eingeräumt, Mitte 2013 auf Bitte des Mitbeschuldigten A. ein bis zwei Mal Gegenstände in einem Koffer oder Karton in die Türkei gebracht zu haben, wo sie von Freunden des Mitbeschuldigten abgeholt worden seien. Er habe nur Tagesferngläser, jedoch keine Nachtgläser oder militärische Ferngläser transportiert; auch seien in einem Päckchen von A. zum Beispiel ein Konverter und Batterien gewesen. 2013 sei er auch einmal mit einem Gebrauchtfahrzeug in die Türkei gefahren, um es dort zu verkaufen. Zum Vorwurf der Lieferung von Funkscannern hat er erklärt, dass der Beschuldigte A. damit die Kommunikation von Krankenwagen untereinander ermöglichen wollte. Dieser Verwendungszweck liegt indes schon deshalb fern, weil die Geräte nach Angaben des Zeugen Th. (Vernehmung vom 10. März 2017; vorläufige SA Bd. 6, Bl. 73-74) allein zum Empfang, nicht aber zum Senden geeignet sind. Auf Bitte seines Cousins Sa. habe er an einer Hilfslieferung nach Syrien mitgewirkt, die in den Machtbereich der Ahrar al Sham gelangt sei. Diese Organisation beherrsche die Grenze zur Türkei und habe angeboten, den Hilfstransporter einstweilen zu lagern. Später seien die Hilfsgüter, von denen einige gestohlen worden seien, an einem anderen als dem Bestimmungsort verteilt worden.
Er hat weiter eingeräumt, dass Abu Ahmad einen Krankenwagen nach Syrien gefahren habe; da die Ahrar al Sham 100 Dollar für die Einfuhr eines Krankenwagens forderte, habe er Ah. am Telefon mitgeteilt, dass dieser angeben solle, es handele sich um eine Lieferung von“ Ch.“ (dem Emir der Ahrar al Sham), der die Einfuhr organisiert habe. Damit hat er den ihm angelasteten Sachverhalt zumindest in objektiver Hinsicht in Teilen bestätigt.
Weitere belastende Hinweise folgen aus den Angaben der Mitbeschuldigten H. (Vernehmung vom 22. November 2016, vorläufige SA Bd. 2 Fach Vernehmungen) und Ha., der in seiner richterlichen Vernehmung am 22. November 2016 (vorläufige SA Bd. 2, Bl. 207-209) u.a. einge23 24 räumt hat, vier von ihm zunächst über das Internet bezogene Ferngläser an den Mitbeschuldigten A. verkauft zu haben.
Aus den Auswertungen der bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenständen ergeben sich zusätzliche Hinweise: So wurden handschriftliche Notizen des Mitbeschuldigten A. mit Auflistungen der Ausgaben für Tages- und Nachtferngläser sowie Zahlungen der mutmaßlichen Empfänger sichergestellt; neben dem Namen eines Empfängers bei der Ahrar al Sham fand sich das Wort „Scharfschützenfernglas“. Hinsichtlich des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H. zeigen sich aus der Asservatenauswertung Anhaltspunkte für zahlreiche Transporte von Ausrüstungsgegenständen nach Syrien, die teilweise unter falschem Namen beschafft worden waren.
2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in sechs Fällen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.
a) Die Gruppierung Ahrar al Sham stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen, mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.
Selbst eine angenommene Ausrichtung allein auf die Bekämpfung der syrischen Regierungstruppen würde nichts an dieser Einordnung ändern, da weder völkervertragsrechtliche noch völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze Kampfhandlungen gegen deren Soldaten zu rechtfertigen vermögen.
Abweichende ausländische Bewertungen der Vereinigung sprechen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht gegen den Verdacht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt der Handlungen keine hinreichende Kenntnis von den relevanten tatsächlichen Umständen hatte (§ 16 StGB) oder sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befand, sind nicht ersichtlich. Dass die Vereinigung gegen die Regierungstruppen kämpft, war dem Beschuldigten nach den bisherigen Ermittlungen bekannt.
b) Der Beschuldigte hat diese Vereinigung durch die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen unterstützt.
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 erteilt (Aktenzeichen II B 1 4030 E [1027] 21 1158/2013).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - würde er aus der Haft entlassen - dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen in mindestens sechs Fällen bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Ahrar al Sham tätig geworden; jeder Einzelfall ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Er hat daher mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz bietet.
Fluchthemmende Umstände, die geeignet sind, dem von der zu erwartenden Freiheitsstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor: Der Beschuldigte schloss sein 2011 begonnenes Studium an der technischen Hochschule in Hannover nicht ab und arbeitete bis Anfang 2016 im Sicherheitsgewerbe. Im Juni 2016 übernahm er als Geschäftsführer eine renovierungsbedürftige Bäckerei in Berlin, für die kein Gewerberegistereintrag vorliegt; der Betrieb wurde in Bäckerei „I.“ umbenannt (vorläufige SA Bd. 1, Bl. 222, 229) - offenbar nach dem Namen der Geburtsstadt des Beschuldigten in Syrien, die von islamistischen Gruppen, unter anderem der Ahrar al Scham kontrolliert wird. Die Eltern des Beschuldigten leben in der Türkei; er hält sich „immer wieder mal“, auch für längere Zeiträume, dort auf, um diese zu unterstützen (vorläufige SA Bd. 2, Bl. 225). Ausweislich überwachter Gespräche, zuletzt vom 21. September 2016, plant er, in die Türkei umzusiedeln (vorläufige SA Bd. 1, Bl. 222). Seine beruflichen und familiären Bindungen in Deutschland reichen vor diesem Hintergrund nicht aus, ihn von der Flucht abzuhalten, zumal der Beschuldigte nicht nur enge Verwandte in der Türkei hat, sondern nach den Ermittlungsergebnissen Kontakte zu Mitgliedern und Unterstützern der Ahrar al Sham pflegt, die bei einer Flucht behilflich sein könnten. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte.
Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Das komplexe Ermittlungsverfahren richtet sich gegen insgesamt fünf Beschuldigte; der Tatzeitraum erstreckt sich über mehrere Jahre und umfasst zahlreiche Lieferungen der Beschuldigten nach Syrien, die auf ihren Bezug zur Ahrar al Sham zu überprüfen sind. Die Auswertung der bei der Durchsuchung von zehn Objekten am 22. November 2016 sichergestellten umfangreichen Beweismittel dauert an. Neben zahlreichen CDs sind neun Tablet-Computer, 26 Laptops, 35 USB-Speichergeräte, 33 Mobiltelefone und 108 Festplatten auszuwerten; allein die dem Beschuldigten A. zugeordneten Speichermedien umfassen etwa zwei Terabyte Daten, die auch in gelöschten Speicherbereichen ausgewertet werden müssen. Die technische Sicherung der Speichermedien ist zwischenzeitlich nahezu vollständig durchgeführt. Die inhaltliche Auswertung ist indes noch nicht beendet; sie wird dadurch erschwert, dass zahlreiche Inhalte in arabischer Sprache abgefasst sind. Trotz des Einsatzes 36 37 38 von regelmäßig zwei Dolmetschern dauert deren Auswertung noch an. Die Auswertung der mobilen Endgeräte ist weitgehend abgeschlossen; bislang wurden 35 Geräte entschlüsselt, technisch gesichert und inhaltlich gesichtet. Bei der Auswertung der Mobiltelefone, die mit Ausnahme eines Gerätes beendet ist, wurden bisher 690.000 Mediendateien (unter anderem Bilder, Videos und Audiodateien) gesichtet (Sachstandsbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 12. Mai 2017, Bl. 28). Bei 12 Geräten sind noch weitere Dolmetschertätigkeiten erforderlich, bei 16 Geräten noch abschließende Ermittlungen und Bewertungen.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - StB 6/17, juris Rn. 34-36).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 738
Bearbeiter: Christian Becker