HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 919
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 86/17, Beschluss v. 06.07.2017, HRRS 2017 Nr. 919
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2016 aufgehoben, soweit es ihn und - im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch - soweit es den Angeklagten C. betrifft; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Kriegswaffen ohne Genehmigung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Ausfuhr von Kriegswaffen ohne Genehmigung sowie im anderen Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Erwerb von Munition ohne erforderliche Erlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs deckt hinsichtlich der Verurteilung in beiden Fällen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte B. mit dem gesondert verfolgten M. in Bj. (Bosnien-Herzegowina) im August 2015 überein, sich durch den Handel mit Sturmgewehren, Munition und Handgranaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. M. verfügte sowohl über Sturmgewehre wie auch über Handgranaten, für die der Angeklagte B. Abnehmer in den Niederlanden hatte. M. war dafür verantwortlich, den Kurier für den Transport der Waffen zu B. in Deutschland zu beauftragen. Er gewann den gesondert verfolgten P. für diese Aufgabe und stellte ihm dafür seinen PKW Alfa Romeo zur Verfügung. Dieser machte sich am 6. August 2015 auf den Weg nach Deutschland. Die Sturmgewehre waren in den Türen des PKW und die Handgranaten im Tank verbaut. P. fuhr zu seiner Mutter nach W., meldete dies telefonisch dem M., der den Angeklagten B. darüber informierte. Dieser holte daraufhin P. in W. ab; beide brachten den PKW Alfa Romeo mit den darin verbauten Waffen zu einer Werkstatt in H. /Niederlande. Etwa zwei Stunden später erhielt P. das Fahrzeug zurück, mit dem er am 12. August 2015 nach Bosnien-Herzegowina zurückkehrte.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Ausfuhr von Kriegswaffen verurteilt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Es war vereinbart, dass die Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow und die Handgranaten als Kriegswaffen (zur Kalaschnikow vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17) aus Bosnien-Herzegowina durch Deutschland hindurch in die Niederlande verbracht werden. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer bedenken müssen, dass statt der ausgeurteilten Ein-und Ausfuhr der Tatbestand der Durchfuhr von Kriegswaffen in Betracht zu ziehen wäre. Durchfuhr im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG liegt vor, wenn die Kriegswaffen aus einem fremden Hoheitsgebiet durch das Bundesgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet befördert werden, ohne im Inland in den freien Warenverkehr zu gelangen. Der entscheidende Unterschied zur Einfuhr besteht darin, dass bei der Durchfuhr des Gegenstandes während des Transports im Inland zu keiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt im Inland auf die Zeit beschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist. Besteht dagegen im Inland die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liegt Einfuhr vor, hinter der der Tatbestand der Durchführung zurücktritt (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NJW 1994, 61). Angesichts der dem Urteil zu entnehmenden Besonderheit, dass die Kriegswaffen im Auto (in der Seitenwand bzw. im Tank) verbaut waren, hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob P. oder auch der Angeklagte während des kurzen Aufenthaltes des Fahrzeugs in Deutschland eine realisierbare Zugriffsmöglichkeit auf diese hatten; nähere Feststellungen dazu fehlen in den Urteilsgründen. Da es insoweit nicht auszuschließen ist, dass es an einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit fehlte und der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland im Ergebnis auf den zur Beförderung notwendigen Aufenthalt beschränkt war, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben, sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.
b) Auch der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken.
Der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Kriegswaffen ohne Genehmigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Erwerb von Munition ohne Genehmigung liegt in Umsetzung der zwischen M. und B. getroffenen Vereinbarung die Lieferung weiterer Kriegswaffen (u.a. Sturmgewehre, Handgranaten) und dazu gehöriger Munition des Typs 7,62 x 39 mm am 22. September 2015 zugrunde, die wieder durch die Bundesrepublik hindurch in die Niederlanden verbracht werden sollten. Die Kurierfahrt wurde von dem Mitangeklagten C. durchgeführt, der von seinem Schwager begleitet wurde. C., der mit einem gemieteten Fahrzeug anreiste, traf unter Einschaltung des M. den Angeklagten B. am frühen Morgen des 23. September 2015 in A., um ihm die Waffen zur Weiterlieferung in den Niederlanden zu übergeben. Tatsächlich fuhren schließlich beide mit zwei Fahrzeugen in Richtung Niederlande, bevor sie festgenommen und die Waffen samt Munition sichergestellt wurden.
Zwar begegnet in diesem Fall die Annahme gewerbsmäßiger Einfuhr keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Waffen ersichtlich in dem Mietfahrzeug nicht wie zuvor verbaut worden waren und zudem die Absicht bestand, die Waffen dem Angeklagten B. zum eigenen Transport in die Niederlanden zu übergeben. An dem Vorhandensein einer Zugriffsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen hier keine Bedenken.
Nicht nachzuvollziehen ist aber anhand der Urteilsgründe, ob im Hinblick auf die eingeführte Munition - wie vom Landgericht angenommen (UA S. 53) - ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt oder ob nicht insoweit auch das Kriegswaffengesetz Anwendung findet. Aus der Anlage zum Kriegswaffengesetz (Kriegswaffenliste), Teil B., VIII, Nummer 50 ergibt sich, dass Munition für die Waffen der Nummern 29 vom Kriegswaffengesetz erfasst wird, allerdings ist Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss ausgenommen, sofern das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthält und Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird. Die sichergestellte Munition ist für die Verwendung in einem Sturmgewehr (Waffe im Sinne der Nummer 29 der Kriegswaffenliste) vorgesehen, Angaben zur Beschaffenheit der Munition fehlen allerdings in den Urteilsgründen. Insoweit unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe der Aufhebung, wobei die ansonsten fehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Einfuhr erfasst wird. Dies ist auf den nicht revidierenden Angeklagten C. zu erstrecken (§ 357 StPO). Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 919
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 359; StV 2018, 495
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede