HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 112
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 316/16, Beschluss v. 19.10.2016, HRRS 2017 Nr. 112
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 112
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner