HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 112
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 112, Rn. X
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.