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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 112

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 112, Rn. X



BGH 2 ARs 316/16 (2 AR 161/16) - Beschluss vom 19. Oktober 2016

Unzulässiger Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung.

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.