HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 251
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 380/16, Beschluss v. 15.12.2016, HRRS 2017 Nr. 251
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 2016 im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens vor dem R. in E. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren gestellten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet.
2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche aufgrund der Tat vom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens vor dem R. in E. entstandenen gegenwärtigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden hat der Adhäsionskläger nicht geltend gemacht, es ist aus seinem Vortrag auch nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 2 StR 332/15; vom 22. September 2015 - 2 StR 257/15; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN).
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 251
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner