HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 71
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/15, Urteil v. 17.08.2016, HRRS 2017 Nr. 71
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Th. hat es wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten T. und Th. mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verletzung formellen (T.) und materiellen (T. und Th.) Rechts gestützten Revisionen. Die zuungunsten beider Angeklagter unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge gestützt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte T. beschloss zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang Dezember 2012, den ihm nicht persönlich bekannten Geschädigten B., der regelmäßig höhere Bargeldbeträge in seiner Wohnung aufbewahrte, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen oder dessen Wegnahme zu ermöglichen. Er weihte seine Freundin, die Mitangeklagte Th., in seinen Tatplan ein und schlug ihr vor, ihn bei der Tatausführung zu unterstützen; sie sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass keine Spuren am Tatort zurückblieben. Die Angeklagte Th. erklärte ihr Einverständnis und erhoffte sich für ihre Mitwirkung einen Teil der Tatbeute.
Nachdem sie den Tatort einige Tage zuvor gemeinsam ausgekundschaftet hatten, begaben sich die Angeklagten in Umsetzung ihres Tatentschlusses am Freitag, dem 7. Dezember 2012, gegen 8.00 Uhr zur Wohnung von B. Sie verschafften sich durch Aufdrücken der Haustüre Zutritt zum Wohngebäude, begaben sich in das 3. Obergeschoss und gelangten auf nicht näher feststellbare Weise in die Wohnung des B., der sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer aufhielt. Der Angeklagte T. betrat das Schlafzimmer und schlug mit einer von ihm zu diesem Zweck mitgeführten großen und schweren Rohrzange oder einem Bolzenschneider mehrfach in Verletzungsabsicht auf B. ein, um ihn zur Herausgabe von Bargeld oder zur Preisgabe des Geldverstecks zu bewegen, während sich die Angeklagte Th. in das Badezimmer begab, die Badezimmertüre zuzog und das weitere Tatgeschehen akustisch verfolgte. Der erste vom Angeklagten T. vermutlich mit der Faust geführte Schlag ins Gesicht des Geschädigten B. führte zu einer stark blutenden Nasenbeinfraktur. Der Angeklagte T. schlug weiter auf das Tatopfer ein und verletzte es am Kopf. Dabei forderte er den Geschädigten mehrfach zur Herausgabe von Geld auf und bedrohte ihn mit dem Tode („willst Du sterben“). Die gegen B. geführten Schläge führten unter anderem zu stark blutenden Kopfschwartendurchtrennungen, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wie viele davon ihm durch den Angeklagten T. zugefügt worden sind. Nicht festgestellt werden konnte außerdem, ob die Suche des Angeklagten T. nach Geld oder Wertgegenständen im Schlafzimmer erfolgreich verlief. Unmittelbar nach dem letzten Schlag verließ der Angeklagte T. das Schlafzimmer, zog die Angeklagte Th. aus dem Badezimmer und eilte, nachdem er vorgefasster Absicht gemäß den „auf der Tür steckenden“ Wohnungsschlüssel des Tatopfers an sich genommen hatte, um diesen später entweder selbst zu verwenden oder an einen Dritten weiterzugeben, aus der Wohnung. Die Wohnungstüre zogen die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung nicht zu. Das Tatopfer ließen sie verletzt, aber handlungsfähig zurück.
2. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass B. zu einem späteren Zeitpunkt am Vormittag des 7. Dezember 2012, spätestens gegen 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr, in seinem Schlafzimmer Opfer eines weiteren massiven körperlichen Übergriffs wurde, der zu seinem Tod führte. Im Verlaufe dieses Übergriffs wurden B. im Schlafzimmer weitere Schläge gegen Kopf und Rumpf versetzt, in deren Verlauf er zu Boden stürzte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte B. sich anschließend ins Bett, deckte sich zu und verstarb infolge Verblutens in Kombination mit einem Hirnödem nach einem Schädel-Hirn-Trauma und einem Hämatopneumothorax. Zugunsten der Angeklagten T. und Th. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass B. die zu seinem Tode führenden schweren Verletzungen zugefügt worden sind, nachdem sie die Wohnung verlassen hatten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg: Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich zugunsten und zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Erforderlich ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243).
2. Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung, dass die Angeklagten T. und Th. die Wohnung von B. verließen und für das nachfolgende, zu seinem Tode führende Geschehen strafrechtlich nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet.
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass seine Überzeugung vom Tatgeschehen „auf den ersten Blick nicht lebensnah erscheint“ (vgl. UA S. 168). Für die unter Anwendung des Zweifelssatzes gewonnenen Feststellungen, dass B. die zu seinem Tode führenden Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt entweder vom Angeklagten T. oder durch einen von ihm kontaktierten Dritten beigebracht worden sind, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen umfassenden Erörterung derjenigen Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen.
a) Vor dem Hintergrund des im Badezimmer festgestellten Blutspurenbildes und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach der Geschädigte B. nach Zufügung sämtlicher Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Weg ins Bad zurückzulegen (vgl. UA S. 165), ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte sich in das Bad begeben hat, bevor ihm sämtliche, insbesondere die gegen seinen Rumpf gerichteten schweren Verletzungen zugefügt worden sind.
Auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Th., der Geschädigte B. habe sich nicht in das Badezimmer begeben, während sie selbst sich dort aufgehalten habe, ist es zu der Überzeugung gelangt, dass dies erst geschehen sei, nachdem die Angeklagten T. und Th. die Wohnung bereits verlassen hatten. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dem Geschädigten die tödlichen Verletzungen in zeitlichem Abstand erst später, möglicherweise vom Angeklagten T. oder von einem von ihm beauftragten Dritten, zugefügt worden sind.
Es bleibt schon unklar, aus welchen Gründen das Landgericht den Angaben der Angeklagten Th., sich während des gesamten Tatgeschehens allein im Bad aufgehalten und das Geschehen zum Nachteil des Geschädigten B. lediglich akustisch verfolgt zu haben, für glaubhaft oder jedenfalls für „unwiderlegbar“ erachtet hat (UA S. 148).
aa) Den Urteilsgründen sind tragfähige Indizien, welche diese nicht lebensnahe Einlassung stützen könnten, nicht zu entnehmen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Angeklagte Th. das Bad „nahezu zutreffend“ beschrieben habe (UA S. 149), kann dies zwar dafür sprechen, dass sie sich im Badezimmer befunden hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass sie sich auch während des gesamten Zeitraums des Tatgeschehens darin aufgehalten hat. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Spurenlage für ihre Angaben spreche, weil in der Wohnung des Tatopfers keine Spuren gesichert worden seien, die auf die Anwesenheit der Angeklagten Th. hindeuteten (UA S. 150), bleibt diese Erwägung lückenhaft, weil die Kammer unerörtert lässt, dass es auch im Badezimmer an solchen Spuren fehlte.
bb) Soweit das Landgericht der Einlassung der Angeklagten Th. gefolgt ist, sie habe sich „starr vor Schreck“ im Badezimmer aufgehalten, bleibt unklar, inwiefern dies mit dem Umstand vereinbar ist, dass es sich um ein geplantes, vom Angeklagten T. im Einvernehmen mit der Angeklagten Th. ins Werk gesetztes Raubgeschehen zum Nachteil des Geschädigten B. gehandelt hat. Insoweit hätte es näherer Darlegungen und Erörterungen bedurft, ob es sich tatsächlich - wie das Landgericht angenommen hat - um eine psychologisch stimmige Schilderung oder nicht eher um eine schwerlich nachvollziehbare Schutzbehauptung handelte.
b) Bei der von Rechts wegen geforderten umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten Th. sprechenden Umstände hätte die Kammer näher erörtern müssen, ob der Umstand, dass am Türrahmen des Schlafzimmers eine von den Angeklagten herrührende weiße Plastiktragetasche aufgefunden worden ist (vgl. UA S. 57), deren Zurücklassung die Angeklagten bereits unmittelbar bei Verlassen des Wohnanwesens bemerkten (vgl. UA S. 46), nicht gegen die Annahme sprechen konnte, dass der Angeklagte T. oder ein von ihm beauftragter Dritter noch vor Entdeckung der Tat durch die Polizei in die Wohnung des Tatopfers zurückgekehrt ist und B. getötet hat. Denn in diesem Falle hätte es nahe gelegen, das belastende Beweismittel zu entfernen.
c) Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der schwer verletzte, aber noch handlungsfähige B. nicht zeitnah Hilfe herbeigerufen hat, obwohl hierzu unschwer die Möglichkeit bestand; die Angeklagten hatten die Wohnung verlassen und der Geschädigte, der in einem Mehrfamilienhaus mit Restaurant und Fahrschule wohnte, verfügte über ein Mobil- und ein Festnetztelefon. Sie hat jedoch nicht erkennbar erwogen, ob dieser Umstand gegen ihre Annahme sprechen konnte, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch die beiden Angeklagten noch handlungsfähig gewesen ist.
d) Nicht in die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände eingestellt hat die Kammer, dass der Angeklagte T. den Geschädigten im Verlaufe der ersten Gewaltanwendung nicht nur mit dem Tode bedroht hat („willst Du sterben“), sondern dass er - wie das Landgericht an anderer Stelle festhält - auch ein Tötungsmotiv haben konnte (vgl. UA S. 112).
e) Unerwähnt bleibt schließlich, dass die Angeklagten - ausweislich der von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Angeklagten Th. - bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen erörterten, ob der Geschädigte B. das Geschehen überleben werde und dass der Angeklagte T. den Bericht einer Tageszeitung über den Tod des Geschädigten dahin kommentierte, dass „wir in der Zeitung“ stehen, und dass der Geschädigte „doch liegengeblieben“ sei (UA S. 37).
3. Diese Mängel erfassen auch die Beweiserwägungen, welche die Annahme eines vollendeten Raubes tragen. Das Landgericht vermochte zwar nicht festzustellen, dass die Angeklagten Geld oder sonstige Wertgegenstände an sich gebracht haben. Es hat den Tatbestand des Raubes jedoch als erfüllt angesehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte T. den Wohnungsschlüssel des Geschädigten B. in der Absicht späterer Verwendung an sich nahm. Die angeführten Mängel in der Beweiswürdigung entziehen auch dieser Feststellung ihre Grundlage.
Die Revision des Angeklagten T. :
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen vollendeten Raubs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft und entziehen auch dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Grundlage.
Die Revision der Angeklagten Th. :
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Der Rechtsfehler entzieht dem Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten Raub und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung die Grundlage.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB weder den Eintritt einer schweren Folge im Sinne des § 226 StGB noch eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraussetzt. Es genügt, dass die körperliche Integrität des Tatopfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in mit erheblichen Schmerzen verbundener anderer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337, 338).
Fischer Krehl Eschelbach Ott
BartelHRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 71
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 79
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede