HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1089
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 395/10, Urteil v. 15.09.2010, HRRS 2010 Nr. 1089
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Fall II.1. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit es die Angeklagte M. betrifft, insgesamt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) und wegen Anstiftung zum Diebstahl (Fall 2) unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte M. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit dem zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstrebt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten L. im Schuld- und Strafausspruch zu Fall 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bezüglich der Angeklagten M. im Schuldspruch insoweit, als sie nicht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde, sowie im Strafausspruch.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Geschädigte B. von der Angeklagten M., die mit ihrem Ehemann zusammen einen Motorradhandel betrieb, nach einem fehlgeschlagenen Motorradkauf eine bereits geleistete Anzahlung von 10.000 € zurück. Nach Erstattung dieses Betrages wollte B. davon einen Teilbetrag wegen eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzbegehrens an den Motorradclub " " in Höhe von 5.000 € weiterleiten. Die Angeklagte M. wollte aber dem Geschädigten B. die Anzahlung nicht erstatten. Der Angeklagte L. als "Präsident" der " " wiederum sann auf Rache gegen B. wegen einer vermeintlichen Schmähung von Vereinsmitgliedern.
Die Angeklagten M. und L. entschlossen sich daher, B. unter dem Vorwand einer Besprechung mit der Angeklagten M. über die Modalitäten der Rückerstattung seiner Anzahlung auf den Motorradkauf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in deren Geschäftsräume zu locken, wo ihm der Angeklagte L. zusammen mit den weiteren Mittätern Me. und S. auflauern und ihn überfallen sollten: L., Me. und S. sollten ihn durch Anwendung von Gewalt zwingen, seine Forderung fallen zu lassen. Dazu sollte B. ein von der Angeklagten M. vorbereitetes Schriftstück unterzeichnen. Danach sollte die Angeklagte M. einen Teilbetrag der Anzahlung an den Rockerclub weiterleiten und den Restbetrag für sich behalten dürfen. Bei der Ausführung dieses Plans durch L., Me. und S. schlug der sich versteckt haltende Me. dem Geschädigten aus einer Tür heraus überraschend auf den Kopf. S. schlug sodann das zu Boden gegangene Opfer mit Billigung von L. und Me. mit einem Teleskopschlagstock auf den Rücken und die Schulter. Der Angeklagte L. trat mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers. B. erlitt im Verlauf des Geschehens erhebliche Verletzungen und zwar auch im Gesicht. Er sah sich unter dem Eindruck dieser Gewalt dazu gezwungen, das ihm vorgelegte Schriftstück zu unterzeichnen ohne es zu lesen. In der Folgezeit machte er seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte M. nicht mehr geltend.
Darin hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten L. eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gesehen und es hat die §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet. Dabei hat es dem Angeklagten L. als Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugerechnet, dass S. eine Stahlrute verwendete. Bei der Angeklagten M., die während des eigentlichen Tatgeschehens nicht anwesend war, ist das Landgericht von einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgegangen. Es hat insoweit die §§ 253, 255, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB angewendet.
Die Staatsanwaltschaft vermisst die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte L. das Opfer mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken getreten hat. Darin sieht sie ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ferner eine weitere Qualifikation der schweren räuberischen Erpressung, weil die Mittäter das Opfer bei der Tat im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelt hätten. Die Beschwerdeführerin meint zudem, diese Tatmodalität sei der Angeklagten M. zuzurechnen, weil sie mit allen Einzelheiten der Tatausführung einverstanden gewesen sei. Außerdem beanstandet die Beschwerdeführerin die strafmildernde Berücksichtigung des langen Zeitablaufes seit der Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten L. ungeachtet der Tatsache, dass dieser in der Zwischenzeit viermal wegen weiterer Körperverletzungsdelikte verurteilt wurde. Der Generalbundesanwalt weist ergänzend darauf hin, dass die Anwendung von § 46b StGB zugunsten der Angeklagten M. rechtsfehlerhaft sei.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch den Antrag und nach seiner Begründung wirksam auf den Fall 1 der Urteilsgründe und, soweit es den Angeklagten L. betrifft, auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt.
Die Revision ist begründet.
1. Das Landgericht hat im Fall des Angeklagten L. dessen Tritte mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers nicht unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Ferner kann § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden sein. Schließlich hat das Landgericht seiner Entscheidung keine schwere körperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu Grunde gelegt. Insoweit liegen Erörterungsmängel vor, die möglicherweise zur Annahme eines zu geringen Schuldumfangs beim Angeklagten L. und zur fehlerhaften Nichtanwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB geführt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt, wovon das Landgericht ausgegangen ist.
Daher liegt die Annahme nahe, dass durch das Verhalten des Angeklagten L. auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Der Geschädigte hatte nach der Tat erhebliche Schwellungen und Blutergüsse im Gesicht; sein rechtes Ohr war "schwarz angelaufen". Dies kann auf die Tritte des Angeklagten L. mit seinen beschuhten Füssen zurückzuführen sein.
b) Das Landgericht hat ferner die Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwogen, obwohl ein solcher Fall nach den Feststellungen nahe liegt. Eine gefährliche Körperverletzung liegt danach vor, wenn der Täter die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Ein Überfall ist allerdings nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer nur ein Überraschungsmoment ausnutzt (vgl. BGH NStZ 2005, 97). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 77, 78). Eine solche Fallgestaltung kann darin zu sehen sein, dass die Angeklagte M. den Geschädigten in eine Falle lockte, als sie ihn außerhalb der Geschäftszeiten in die Geschäftsräume bat und ihn unter einem Vorwand alleine in ihr Büro gehen ließ, während ihm L., Me. und S. auflauerten.
c) Die Mittäter haben den Geschädigten ferner nach den Feststellungen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der räuberischen Erpressung körperlich schwer misshandelt. Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat den Begriff der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) übernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden kann (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 250 Rn. 33; Sander in MünchKomm, StGB, 2003, § 250 Rn. 65; einschränkend Vogel in LK StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 39). Danach ist zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 175; Eser/Bosch aaO; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 26; NK/Kindhäuser, StGB, 2010, § 250 Rn. 23; von Heintschel-Heinegg/Wittig, StGB, 2010, § 250 Rn. 11). Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte durch die Tat "erhebliche Verletzungen" erlitten hat, die schmerzhaft waren. Auf die Schmerzzufügung war es den Mittätern angekommen, um dem Opfer die Unterschrift unter das vorbereitete Schriftstück und den dauernden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderung abzupressen.
2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es die Angeklagte M. betrifft, insgesamt auf, da das Tatgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erörtert hat.
a) Der Angeklagten M. ist der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch L. und S. nach den bisherigen Feststellungen allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Sie hatte danach nur mit Schlägen durch die drei Mittäter gerechnet. Der Einsatz von gefährlichen Werkzeugen war nicht vorausgeplant. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Angeklagten M. schon wegen einer relativen Unbestimmtheit des Vorstellungsbildes letztlich jede Art der Tatausführung durch L., S. und Me. zuzurechnen ist.
b) Dagegen kann der Angeklagten M. die Verletzung des Geschädigten mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie die schwere körperliche Misshandlung des Opfers (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein. Dies hat das Landgericht nicht geprüft, obwohl es nahe liegt.
Dem Tatplan entsprach es, dass die Angeklagte M. den Geschädigten in ihr Büro locken sollte, wo sie angeblich mit ihm alleine über die Rückgewährung der Anzahlung für den Motorradkauf sprechen sollte. Unter dem Vorwand, noch Kaffee zu holen, schickte die Angeklagte M. den Geschädigten voraus, wobei sie damit rechnete, dass L., Me. und S. ihn dann überraschend angreifen würden. Insoweit war auch ein hinterlistiger Überfall im Vorstellungsbild der Angeklagten M. enthalten.
Ferner ist ihr nach den bisherigen Feststellungen die körperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB durch L., Me. und S. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen; denn jedenfalls das Zufügen von Schmerzen zur Nötigung des Opfers dazu, auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten, entsprach dem gemeinsamen Tatplan.
Der neue Tatrichter wird im Fall des Angeklagten L. auch zu erörtern haben, ob aus der letzten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Simmern Bewährungsauflagen (UA S. 8) bestanden haben und bereits erfüllt wurden. Gegebenenfalls wäre dies bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorstrafe gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1089
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2011, 337
Bearbeiter: Karsten Gaede