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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 235

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 275/15, Beschluss v. 17.12.2015, HRRS 2016 Nr. 235


BGH 2 StR 275/15 - Beschluss vom 17. Dezember 2015 (LG Aachen)

Mord (Ermöglichungsabsicht: tateinheitlich begangener Schwangerschaftsabbruch).

§ 211 StGB; § 218 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der 2. Strafsenat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest, wonach der Täter nicht mit Ermöglichungsabsicht handelt, der das von ihm schwangere Opfer tötet, um die Geburt des Kindes zu verhindern.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das Landgericht von Mord zur Ermöglichung einer anderen Tat - in Form des tateinheitlich begangenen Schwangerschaftsabbruchs - ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 532/14; Fischer, StGB 63. Aufl., § 211 Rn. 65). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14 (NStZ 2015, 693 f. mit Anm. Berster) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Divergenz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 235

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede