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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 775

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 193/15, Beschluss v. 16.07.2015, HRRS 2015 Nr. 775


BGH 2 StR 193/15 - Beschluss vom 16. Juli 2015 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten V. und die Angeklagte F. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 775

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel