HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1061
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 22/14, Beschluss v. 28.08.2014, HRRS 2014 Nr. 1061
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 (4 BGs 5/12) am 5. Dezember 2012 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 11. Juli 2013 (AK 13 und 14/13) und 24. Oktober 2013 (AK 21 und 22/13) die Haftfortdauer angeordnet. Seit dem 15. November 2013 findet gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Hauptverhandlung statt. Am 26. Mai 2014, dem 53. Tag der Hauptverhandlung, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des oben genannten Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit in der Sitzung vom 3. Juni 2014 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. Juli 2014, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2014 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor. Diese ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig.
1. Gegen den Angeklagten besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Beweisaufnahme der dringende Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
Dem Angeklagten und den beiden Mitangeklagten wird vorgeworfen, in Deutschland eine Zelle der FDLR (Forces Démocratiques du Libération de Rwanda) gegründet zu haben, um im Zusammenwirken mit dem im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRC) operierenden Exekutivkommissar der FDLR für Informationswesen, N. alias L., Texte für die Vereinigung zu verfassen, inhaltlich und sprachlich zu bearbeiten sowie schließlich mit der eingescannten Unterschrift des L. versehen zu veröffentlichen. Zu den Einzelheiten der Aktivitäten der FDLR und den Tatvorwürfen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom 11. Juli 2013. In dieser wie der folgenden Entscheidung vom 24. Oktober 2013 hat der Senat es offengelassen, ob dieses dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten, das im Haftbefehl und der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2013 als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bewertet worden ist, eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB) oder ein mehrfaches Unterstützen einer solchen Organisation (§ 129a Abs. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB) darstellt. Demgegenüber geht das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme vom dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in der genannten Vereinigung aus. Diesen Tatverdacht legt der Senat seiner Entscheidung über die Haftbeschwerde zugrunde.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung ausreichend dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht nur der Unterstützung, sondern der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigen. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass der Angeklagte nach dem vorläufigen Beweisergebnis bereits 2005 einen schriftlichen Treueeid auf die FDLR leistete, in diesem Jahr auch eine wichtige Funktion im Lenkungsausschuss der Vereinigung bei der Vorbereitung der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und anderer Funktionäre innehatte und im Tatzeitraum auch selbst mit dem Exekutivkommissar N. alias L. in Verbindung stand. Ebenso hat es nachvollziehbar begründet, dass nach dem jetzigen Stand der Beweisaufnahme, insbesondere auch aufgrund der Angaben des Mitangeklagten U., von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten auszugehen ist.
c) Die eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Senats gilt auch, soweit das Oberlandesgericht in seiner Haftentscheidung die FDLR als terroristische Vereinigung ansieht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht verweigere hierzu eine Beweiserhebung, indem es rechtsfehlerhaft einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Nk., der Angaben zu den Aktivitäten der FDLR in der DRC machen könne, zurückgewiesen habe, ist nicht zu folgen. Insoweit kann auf die Darstellung der umfangreichen Aufklärungsbemühungen des erkennenden Gerichts zu dieser Frage in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Die Überprüfung der Ablehnung von Beweisanträgen auf etwaige Rechtsfehler ist dem Revisionsverfahren vorbehalten. Auch kommt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 16. Dezember 2011 im Verfahren gegen C., das andere Tatvorwürfe und Tatzeiten zum Gegenstand hatte, eine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht zu.
2. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung und die Gründe seines Beschlusses vom 11. Juli 2013. Neue Tatsachen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Inhaftierung reichen weiterhin nicht aus.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist immer noch verhältnismäßig. Zwar befindet sich der Angeklagte bereits über 20 Monate in Haft. Doch besteht gegen ihn der dringende Verdacht einer gewichtigen Straftat. Die Komplexität und der Auslandsbezug der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten haben bisher eine Verhandlung an mehr als 65 Tagen erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht, das seit Prozessbeginn mehrmals wöchentlich verhandelt hat, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus dem Auge verloren hätte, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die voraussichtliche Straferwartung, die das Oberlandesgericht nach dem jetzigen Verfahrensstand im Bereich des "mittleren Drittels des Strafrahmens des § 129a" (also einer Freiheitsstrafe zwischen drei und sechseinhalb Jahren) einschätzt, erscheint die Gesamtdauer der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08, StV 2008, 421, 422 f.) als nicht unverhältnismäßig.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1061
Bearbeiter: Christian Becker