HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 607
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 533/14, Urteil v. 10.02.2016, HRRS 2016 Nr. 607
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. April 2014 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebten die Angeklagte und ihr Ehemann, der später Getötete M. M., in guten finanziellen Verhältnissen aufgrund mehrerer von M. M. geführter Geschäfte in Deutschland und Malaysia, in die vielfach auch die Angeklagte eingebunden war.
Im April 2007 erfuhr die Angeklagte von einer außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin F. Nach Trennung der Eheleute musste die Angeklagte feststellen, in welchem Ausmaß sie wirtschaftlich von ihrem Mann abhängig war. Sie verfügte weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen, auf das sie zugreifen konnte, und war folglich auf Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns angewiesen. Im Frühjahr 2008 lernte sie S. kennen und zog zu ihm nach England. Da S. nicht für ihr Auskommen sorgen konnte, war die Angeklagte auch weiterhin auf finanzielle Zuwendungen ihres Mannes angewiesen, welche dieser aber immer weniger bereit war, ihr zukommen zu lassen. Er war zwar zu monatlichen Zahlungen bereit, wollte die Angeklagte aber nicht mehr an dem wirtschaftlichen Erfolg der geschäftlichen Unternehmungen teilhaben lassen, weshalb er sie zunehmend aus diesen verdrängte und durch seine Lebensgefährtin F. ersetzte. Dies wollte die Angeklagte nicht hinnehmen, weshalb sie im geschäftlichen Bereich gegen ihn intrigierte. Zudem forderte sie von ihrem Ehemann die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 100.000 € oder den Kauf eines Hauses in England. M. M. beschloss daraufhin, seine Geschäfte in Malaysia auf ein neues, von seiner Lebensgefährtin dort geführtes Büro zu übertragen und auch seinen eigenen Lebensmittelpunkt nach Malaysia zu verlagern, um das Vermögen vor Forderungen durch die Angeklagte zu schützen.
Im August 2008 teilte M. M. der Angeklagten mit, dass er ihre Forderungen „ins Leere laufen lassen würde“ und sie leicht aus den Unternehmungen verdrängen könne, womit er bereits begonnen habe. Weiter teilte er ihr mit, dass er sie an dem von ihm verwalteten Vermögen nicht werde teilhaben lassen, wobei er sie daran erinnerte, dass das Vermögen zu einem großen Teil auf nicht versteuerte Einnahmen zurückzuführen sei. Auch kündigte er ihr an, seine Unterhaltszahlungen einzustellen, sollte sie weiterhin seine Geschäfte stören.
Unter dem Eindruck der sich über Monate hinziehenden Streitigkeiten beschloss M. M. in der Folgezeit, sein gesamtes Vermögen nach Malaysia zu transferieren, um bei einer Scheidung einen Zugriff durch die Angeklagte zu verhindern. Ab Ende März 2009 überwies er wöchentlich mindestens 4.000 € an seine Lebensgefährtin F. .
Ende Oktober 2009 forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, ihr Unterhaltszahlungen zuzusichern und verlangte die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, um ihre Ansprüche gegen ihn beziffern zu können. M. M. vertröstete sie jedoch auf ein Treffen im Dezember 2009 und übergab ihr lediglich ein als „unwiderrufliches Testament“ überschriebenes Schriftstück, wonach unter anderem der monatliche Unterhalt „ab dem 1.12.2009 lebenslang bezahlt“ werde und die Angeklagte nach seinem Ableben sein Vermögen übernehmen solle. Nachdem die Angeklagte erkannt hatte, dass das „unwiderrufliche Testament“ für sie juristisch wertlos war, forderte sie von ihrem Ehemann ein notarielles Testament und begab sich Ende November 2009 nach Malaysia, um Vermögen ihres Ehemannes ausfindig zu machen.
Als M. M. der Angeklagten in einer E-Mail vom 3. Dezember 2009 mitteilte, dass er über einen monatlichen Betrag von 2.000 € hinaus keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde, jedes persönliche Treffen mit ihr ablehne und ihr freistelle, die Scheidung einzureichen, und die Angeklagte gleichzeitig in Erfahrung brachte, dass ihr Mann an F. wöchentlich 4.000 € überwies, verlor sie ihren Glauben an eine gütliche Einigung und es wurde ihr bewusst, dass sie keine Zeit mehr verlieren durfte, um zu verhindern, dass ihr Ehemann das Vermögen vollends nach Malaysia transferieren und damit ihrem Zugriff entziehen würde. Gleichzeitig wusste die Angeklagte, dass sie einen erheblichen Teil des Vermögens nicht gerichtlich würde durchsetzen können, weil es aus unversteuerten Einnahmen stammte. Um sich des verbliebenen Vermögens zu bemächtigen, fasste die Angeklagte daher den Entschluss, ihren Ehemann zu töten.
Sie kam in der Folge mit ihrem Lebensgefährten S. überein, dass dieser M. M. am 17. Dezember 2009 in dessen Haus in E. töten solle, denn sie hatte in Erfahrung gebracht, dass M. M. beabsichtigte, am 18. Dezember 2009 zu seiner Lebensgefährtin F. nach Malaysia zu fliegen. Da die Angeklagte und S. wussten, dass sich nach der Tatbegehung ein Verdacht gegen sie richten könnte, versuchten sie, die Fahrt nach E. zu verschleiern, indem S. von B. aus nicht nach Fr., sondern bereits am Vortag nach A. flog und von dort aus am nächsten Tag mit einem Mietwagen nach E. fuhr. Um von M. M. in die Wohnung eingelassen zu werden und die Tat begehen zu können, begab sich S. unter dem Vorwand nach E., Katheter abholen zu wollen. Die Katheter waren für den gemeinsamen, an dem „Prune-Belly-Syndrom“ leidenden Sohn der Angeklagten und M. M. bestimmt und von der Angeklagten einige Tage zuvor telefonisch in einer Apotheke bestellt worden. Da die Angeklagte ihren Ehemann darum gebeten hatte, hatte dieser die Katheter am 17. Dezember 2009 in der Apotheke abgeholt, um sie noch vor seiner Abreise der Angeklagten zu übersenden. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Wohnung klingelte S. an der Haustür und gab vor, die Katheter abholen zu wollen. Nachdem er von M. in die Wohnung eingelassen worden war, versetzte er diesem zwischen 16.45 Uhr und 16.55 Uhr insgesamt sieben wuchtige Schläge auf den Kopf. Infolge der durch die Schläge verursachten Verletzungen verstarb M. ein bis drei Stunden später. Vor dem Verlassen der Wohnung entwendete S. eine Tasche mit 23.000 € Bargeld, das M. M. am Morgen des 17. Dezember 2009 bei seiner Bank abgehoben hatte, und suchte aufgrund eines Hinweises der Angeklagten auch hinter Wandbildern nach Bargeld. Anschließend fuhr er mit dem Mietwagen wieder zurück nach A., von wo aus er um 23.55 Uhr mit der Angeklagten ein mehr als 25 Minuten andauerndes Gespräch führte, bevor er am nächsten Tag nach England zurückflog.
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und dem gemeinsamen Tatplan des S. und der Angeklagten, die eine Tatbeteiligung bestreitet, maßgeblich darauf gestützt, dass die Angeklagte aufgrund der monatelangen Streitigkeiten mit ihrem Ehemann und dessen Bestrebungen, ihr den Zugriff auf das Vermögen zu verwehren, ein Motiv für die Tötung gehabt habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung der Katheter und der Tatbegehung spreche dafür, dass S. mit einer Nachfrage nach den Kathetern ein Vorwand verschafft werden sollte, in die Wohnung zu gelangen, um M. M. dort zu töten. Da auch keine Einbruchspuren festzustellen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass M. M. den Täter eingelassen habe. Der bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilte S. habe im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, in Absprache mit der Angeklagten am Tattag von A. mit einem Mietfahrzeug nach E. und am gleichen Tag wieder zurückgefahren zu sein, wenngleich er bestritten habe, M. angetroffen und getötet zu haben. Der Umstand, dass S. zunächst nach A. geflogen sei und anschließend einen Mietwagen nach E. genutzt habe, wobei die Angeklagte und S. den Flug und das Mietauto gemeinsam gebucht und die Angeklagte die Kosten dafür übernommen habe, sprächen dafür, dass die Angeklagte und S. dessen Anwesenheit in E. gezielt verschleiern wollten. Für den gemeinsamen Tatplan spreche auch, dass die Angeklagte und S. schon vor der Tat gegenüber Bekannten und Verwandten seine Reise nach A. verschleiert und wahrheitswidrig angegeben hätten, dass S. nach B. verreist sei. Entsprechend hätten beide auch im Ermittlungsverfahren - noch bevor sich ein Verdacht gegen sie gerichtet hatte - die Reise S. s nach A. verschwiegen und angegeben, S. habe sich zur Tatzeit in England aufgehalten und versucht, den Verdacht auf die Zeugin F. zu lenken. Auf eine gemeinsame Tatplanung durch die Angeklagte und S. lasse auch der Umstand schließen, dass nach der Spurenlage am Tatort der Täter in der Wohnung des Tatopfers nur hinter Bildern nach Geld gesucht habe; denn die Angeklagte und ihr Ehemann hätten schon früher in ihrer gemeinsamen Wohnung Bargeldbeträge hinter Bildern versteckt, um aus Geschäftseinnahmen stammende Barbeträge nicht versteuern zu müssen. Dies habe die Zeugin F. von dem Getöteten erfahren und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet. Im Übrigen sei auch nach der Tat hinter einem Spiegel noch Geld aufgefunden worden. Schließlich habe die Schwester von S., die Zeugin Me., beim Ausräumen der in England gelegenen Wohnung ihres Bruders und der Angeklagten einen am 17. Dezember 2009 um 9.21 Uhr ausgestellten Kontoauszug gefunden, den sie in der Hauptverhandlung vorgelegt habe, und aus dem sich ergebe, dass M. M. am Morgen des Tattags 23.000 € in bar von einem Konto der von ihm als Alleingeschäftsführer geführten EP. abgehoben habe. Dass dieser Kontoauszug in der Wohnung der Angeklagten und S. s in England aufgefunden wurde, spreche nicht nur maßgeblich für die Tatbegehung durch S., sondern auch für eine Mittäterschaft der Angeklagten, die allein ein Interesse an Kontounterlagen des Getöteten hatte. Die Angeklagte habe zudem versucht, nach der Tat 100.000 € von einem Konto der EP. auf ihr Privatkonto zu überweisen und geplant, die Geschäfte ihres Ehemannes zusammen mit S. zu übernehmen.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. In Ergänzung zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2015 ist hierzu Folgendes auszuführen:
a) Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) ist unbegründet. Dass der damalige Lebensgefährte der Angeklagten, S., durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2011 unter Mitwirkung des Richters Mü. als Berichterstatter wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, begründete nicht die Besorgnis, Richter am Landgericht Mü. sei im vorliegenden Verfahren, in dem er als Vorsitzender mitgewirkt hat, voreingenommen (§ 24 Abs. 2 StPO).
Die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist nicht gerechtfertigt, soweit er in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf (Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15). Eine andere Beurteilung ist nur dann angezeigt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15).
Solche Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 indes nicht. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt ist, es sei „die Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen, mit welcher [S. und die Angeklagte] vorgingen und mit welcher sie durch die Ermordung M. M. s versuchten, statt diesem in dessen Geschäfte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu vereinnahmen“, entspricht diese Bewertung dem festgestellten Tatgeschehen und der Annahme eines aus Habgier begangenen Mordes. Auch im Übrigen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 keine Feststellungen und Wertungen, die geeignet waren, gegenüber Richter am Landgericht Mü. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Landgericht das Motiv der Habgier aus der gescheiterten Ehe der Angeklagten mit M. M. und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann abgeleitet und darüber hinaus die Überzeugung von der Täterschaft des S. maßgeblich auch auf Beweisanzeichen gestützt hat, die zugleich für eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprachen, war die Darstellung der Beteiligung der Angeklagten an der von S. durchgeführten Tatbegehung bereits zur Vermeidung von Darstellungsmängeln geboten. Eine Befangenheitsrüge kann in diesem Fall nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 653/85; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036 [insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt]). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in den Urteilsgründen enthaltenen Hinweise auf die feste bzw. sichere Überzeugung des Gerichts von der Mittäterschaft der Angeklagten (UA S. 42 f./85 f./88). Ob entsprechende Formulierungen in einem früheren Urteil gegen einen Tatbeteiligten Anlass zu Missdeutungen geben können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ-RR 2001, 129, 130 [Kusch]), kann dahinstehen. Denn die Fassung der Urteilsgründe, die lediglich das erforderliche Maß an Sicherheit zum Ausdruck bringen, das mit Blick auf § 261 StPO für eine Verurteilung erforderlich ist, bieten hier keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
Die Befangenheitsrüge ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen die Berufsrichter Ba. und W. richtet, die an dem Urteil vom 11. Juli 2011 nicht mitgewirkt hatten. Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen Richter am Landgericht Mü., die unter Beteiligung der Richter Ba. und W. erfolgt ist und aus der die Angeklagte eine Voreingenommenheit ableitet, ist kein Umstand, der eine Befangenheit dieser Richter besorgen ließ.
b) Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Wa., dessen Ladung im Ausland zu bewirken gewesen wäre, zu Unrecht zurückgewiesen, greift im Ergebnis nicht durch.
Nach der Antragsbegründung sollte der Zeuge unter anderem bekunden, dass es sich bei der Anfang Dezember 2009 geäußerten Bitte der Angeklagten an den Zeugen, „einen Anwalt zu finden, der sich mit der Möglichkeit einer Schadensersatzklage gem. des Scharia-Rechts auskenne“, um die einzige Bitte der Angeklagten an den Zeugen gehandelt habe, für sie einen Anwalt zu suchen. Der Zeuge werde weiter bekunden, dass sich die von der Angeklagten am 17. Dezember 2009 um 8.09 Uhr verfasste Kurznachricht, in der sie dem Zeugen geschrieben hatte, sie müsse ihre Rechtsposition kennen, und diesen um baldige Mitteilung gebeten hatte, was ein Rechtsanwalt koste, „demnach“ allein „auf diese Angelegenheit bezog und beziehen konnte“. Aus der Bestätigung der Beweisbehauptung sollte sich ergeben, dass sich die Angeklagte vor dem Hintergrund, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte, noch am Morgen des 17. Dezember 2009 um die Möglichkeit einer Klage gegen ihren Ehemann gekümmert habe, was dagegen spreche, dass sie gewusst habe, dass ihr Ehemann an diesem Tag getötet werden sollte. Das Landgericht hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, die Vernehmung des Zeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
Die Ablehnung der Beweiserhebung genügt nicht den an die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen zu stellenden Begründungsanforderungen. Zwar kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dies erfordert jedoch von dem Tatgericht im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten Beweisaufnahme (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155). Hieran fehlt es.
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Wird ein Beweisantrag mit unzureichender oder fehlerhafter Begründung zurückgewiesen, kann ein Beruhen des Urteils hierauf in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn der Antrag mit anderer Begründung zu Recht hätte abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt worden sind (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 38). Insbesondere im Zusammenhang mit Hilfstatsachen des Beweises, also mit Tatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich für das Revisionsgericht die Überzeugung ergeben, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch mit der Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache hätte zurückweisen können (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212); dies kommt auch in Betracht, wenn die beantragte Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforderlich gewesen war (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286).
Angesichts der zahlreichen, in den Urteilsgründen angeführten Indiztatsachen, auf die das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang und der Mittäterschaft der Angeklagten gestützt hat, war die beantragte Vernehmung des Auslandszeugen zu den mit dem Tatgeschehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Angaben der Angeklagten nicht geboten. Das Landgericht hätte den Antrag daher gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unter Darlegung der hierfür wesentlichen Gründe im Wege einer insoweit zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung zurückweisen können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 181 [Ls.]). Dabei kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte in Kenntnis einer solchen Ablehnung hätte weitergehend verteidigen können. Im Wissen, dass das Landgericht den von der Verteidigung gewünschten Schluss nicht ziehen wollte, hatte die Verteidigung den Beweisantrag bereits mehrfach ergänzt, modifiziert und konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung in Kenntnis der Ablehnungsgründe weitere Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des Zeugen gedrängt hätten oder dass andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.
2. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines aus Habgier begangenen Mordes.
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. September 2015 - 2 StR 431/14).
Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht dadurch gegen Denkgesetze verstoßen hat, dass es im Wege eines Zirkelschlusses das, was bewiesen werden soll, vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge als Beweis gewertet hat (vgl. KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 46). Zwar finden sich in den Urteilsgründen an mehreren Stellen einleitende zirkuläre Erwägungen. Aus der sich jeweils anschließenden, ins Einzelne gehenden Würdigung wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber jeweils, dass das Landgericht letztlich keine Schlussfolgerungen aus einem Beweisanzeichen gezogen hat, die es anschließend als feststehende Tatsachengrundlage behandelt und seinen weiteren Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zudem, dass das Landgericht die Bedeutung der jeweiligen Beweisanzeichen nicht verkannt hat. Denn es hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten erkennbar auf eine Gesamtschau aller Indizien gestützt, die es im Ergebnis als maßgeblich für den Tatnachweis erachtet hat (UA S. 125 ff.). Damit hat das Landgericht - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228) - die Beweisanzeichen nicht nur isoliert bewertet, sondern auch zusammenfassend gewürdigt.
Soweit die Revision die Beweiswürdigung darüber hinaus unter Hinweis auf zahlreiche Angaben der Angeklagten in ihrer Einlassung angreift, die insoweit in den Urteilsgründen keine Erwähnung finden, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - 3 StR 9/11, StV 2011, 607).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 607
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede