HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 368
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 414/14, Beschluss v. 04.02.2015, HRRS 2015 Nr. 368
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014, soweit er verurteilt worden ist,
a) im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition [Fall II. A. der Urteilsgründe] und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) [Fall II. B. der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft angerechnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat; auch die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet; soweit der Angeklagte allerdings eingeräumt hat, den Totschläger bereits vor mehreren Jahren erworben zu haben, hat die Strafkammer diese Einlassung nicht widerlegt. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte auch den Sprengstoff, die halbautomatischen Kurzwaffen und die Munition im Fall II. A. der Urteilsgründe zumindest im Herbst 2012 in seinem Besitz hatte, ist in beiden Fällen von Tateinheit auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98, StV 1999, 645; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124 f., vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 und vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (Senat, Beschluss vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG, Rn. 70c).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt ohne Weiteres die im Fall II. B. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Der Senat kann die (bisherige) Gesamtstrafe nicht als Einzelstrafe bestehen lassen. Auch unter Berücksichtigung des gleichbleibenden Unrechtsund Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe geringer ausgefallen wäre. Die Strafe im Fall II. A. der Urteilsgründe ist dementsprechend ebenfalls aufzuheben. Die für die konkurrenzrechtlich einheitliche Tat neu festzusetzende Strafe darf aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 30, jeweils mwN).
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die den aufgehobenen Strafen zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 368
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel