HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1092
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 485/12, Beschluss v. 16.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1092
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gemäß § 13a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1092
Bearbeiter: Karsten Gaede