Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1092

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 1092, Rn. X



BGH 2 ARs 485/12 (2 AR 360/12) - Beschluss vom 16. Oktober 2013 (LG Mannheim)

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof (mangelnde Zuständigkeitsbegründung).

§ 13a StPO; § 7 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 13a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

2

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.