HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 97
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 514/10, Beschluss v. 27.10.2010, HRRS 2011 Nr. 97
1. Auf die Revision des Angeklagten H. S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 208.930 € Ansprüche der Verletzten entgegen stehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. S. sowie die Revision des Angeklagten K. S. werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte H. S. des besonders schweren Raubs in acht Fällen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall und der Angeklagte K. S. des besonders schweren Raubs in zwei Fällen sowie der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall schuldig sind.
3. Der Angeklagte K. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zu den Schuldsprüchen und den Rechtsfolgenaussprüchen nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als die begangenen bzw. verabredeten Taten gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen waren. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt.
Die Feststellung gemäß § 111i StPO hinsichtlich des Angeklagten H. S. hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die genannten Beträge aus den Banküberfällen erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob sich der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten befindet (§ 73c StGB); hieran bestehen nach den sonstigen Feststellungen nahe liegende Zweifel, denen der Tatrichter nachzugehen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 245/10).
Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält das angefochtene Urteil nicht; insoweit sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 97
Bearbeiter: Karsten Gaede