HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 615
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 245/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 615
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 615
Bearbeiter: Karsten Gaede