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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 461/10, Beschluss v. 24.02.2011, HRRS 2011 Nr. 437


BGH 2 StR 461/10 - Beschluss vom 24. Februar 2011 (LG Bonn)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegung einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit); Adhäsionsantrag (Bemessung des Schmerzensgeldes: wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers).

§ 21 StGB; § 63 StGB; § 403 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

An eine bloße Verminderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73).

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Darüber hinaus hat es die Angeklagte im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Geschädigten einen Betrag von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle infolge der Tat zukünftig entstehenden materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen an einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, die ihr vorgeworfene Tat im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Dies wäre aber Vorraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB.

Zwar führt die Strafkammer zunächst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest gravierend gestört gewesen und es sei darüber hinaus nicht auszuschließen, dass ihre Einsichtsund Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (UA 7). Damit wären die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 63 StGB gegeben. In der Folge legt das Landgericht jedoch dar, der Sachverständige, dessen Ausführungen es in der Begründung und im Ergebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsfähigkeit gestört gewesen sei (UA 14). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtssprechung die Anwendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei möglicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsächlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Verminderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 - 2 StR 311/10). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbringung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09).

3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers hat gleichfalls keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzengeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, obwohl die Feststellungen dazu drängten (vgl. UA 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede