HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 963
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 318/09, Beschluss v. 16.09.2009, HRRS 2009 Nr. 963
Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.
1 Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe.
Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 963
Bearbeiter: Karsten Gaede