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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 963

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 318/09, Beschluss v. 16.09.2009, HRRS 2009 Nr. 963


BGH 2 ARs 318/09 2 AR 189/09 - Beschluss vom 16. September 2009 (AG Helmstedt/AG Tiergarten)

Zuständigkeit für während der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen.

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.

Gründe

1 Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe.

Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 963

Bearbeiter: Karsten Gaede