HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 963
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 963, Rn. X
Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.
1 Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe.
Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).