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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 500

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 203/09, Beschluss v. 29.04.2009, HRRS 2009 Nr. 500


BGH 2 ARs 203/09 2 AR 111/09 - Beschluss vom 29. April 2009 (AG Memmingen/LG Memmingen)

Verbindung wegen eines Sachzusammenhangs.

§ 2 StPO; § 3 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren 2 Ds 221 Js 4314/08 wird zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren 5 KLs 800 Js 19657/08 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Mannheim, das am 13. März 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04, vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 und vom 11. März 2009 - 2 ARs 101/09).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 500

Bearbeiter: Karsten Gaede