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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 647

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 211/05, Beschluss v. 23.08.2005, HRRS 2005 Nr. 647


BGH 2 ARs 211/05 / 2 AR 120/05 - Beschluss vom 23. August 2005

Sachdienlichkeit der Verfahrensverbindung.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren 945 Ds 3201 Js 127/04 (481/04) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren 54 Ls 779 Js 46505/03 (4/05) verbunden.

Gründe

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 647

Bearbeiter: Ulf Buermeyer