HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 647
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 211/05, Beschluss v. 23.08.2005, HRRS 2005 Nr. 647
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren 945 Ds 3201 Js 127/04 (481/04) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren 54 Ls 779 Js 46505/03 (4/05) verbunden.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 647
Bearbeiter: Ulf Buermeyer