hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 416/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1080


BGH 2 StR 416/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Limburg a. d. Lahn)

Unzulässige Revision.

§ 341 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede