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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1080, Rn. X



BGH 2 StR 416/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Limburg a. d. Lahn)

Unzulässige Revision.

§ 341 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisionseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.