Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 96/03, Beschluss v. 16.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.
Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 geborenen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert verfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern begangene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Januar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem 1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Angeklagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das Pädagogium in B. aufgenommen worden. Das Amtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständige Amtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist das Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von Zeugen nicht erforderlich sein wird.
Bearbeiter: Karsten Gaede