HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 700
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 74/25, Beschluss v. 03.04.2025, HRRS 2025 Nr. 700
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die Gefährlichkeit der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, obschon diese sichergestellt wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, um den Normalfall des Handeltreibens handelt. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund. Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschlüsse vom 15. November 2022 - 6 StR 406/22 und vom 5. Oktober 2022 - 3 StR 270/22 Rn. 3). Die betreffende Wendung im Urteil ist allerdings dahin zu verstehen, dass das Landgericht allein die besondere Gefährlichkeit der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten vom Typ „Blue Punisher“ würdigen wollte, was nicht zu beanstanden ist. Selbst unter Annahme eines Rechtsfehlers wäre mit Blick auf die weiteren Ausführungen indes auszuschließen, dass die Strafe hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass sich zur Sicherung der Betäubungsmittel eine Sammlung an Waffen in der Wohnung des Angeklagten befand, darunter eine scharfe Schusswaffe, und die Menge der Betäubungsmittel erheblich war.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 700
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede