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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 435

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 549/25, Urteil v. 17.03.2026, HRRS 2026 Nr. 435


BGH 1 StR 549/25 - Urteil vom 17. März 2026 (LG Stuttgart)

Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist.

§ 275 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 7 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagte Z. hat es vom Vorwurf der Beteiligung an derselben Raubtat vom 9. Februar 2024 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, dass sie für die erlittene Durchsuchungsmaßnahme sowie für die Festnahme und den Vollzug von Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Mit ihren zuungunsten der Angeklagten geführten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und zudem, dass das Landgericht das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht habe. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit diesem absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zum Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist, an dessen Geltendmachung die Staatsanwaltschaft nicht nach § 339 StPO gehindert ist (BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 5 mwN und vom 27. November 1984 - 1 StR 701/84 Rn. 4: Wahrung des objektiven Interesses daran, dass das Urteil den Inhalt der Beratung richtig und vollständig wiedergibt), zutreffend ausgeführt:

„I. Zulässigkeit Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Verfahrensbeanstandung in ihrer Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

Im Einzelnen lässt sich dem zutreffenden Revisionsvorbringen der Tag der Urteilsverkündung (der 19. Mai 2025, Sachakte Band II, Bl. 344-345) ebenso entnehmen wie die zur Fristberechnung notwendige Anzahl an Sitzungstagen (insgesamt acht Termine) sowie mit Nennung des 16. Juli 2025 der Zeitpunkt, zu dem das vollständig abgefasste schriftliche Urteil zu den Akten gelangt ist (RB Bl. 2; Sachakte Band II, Bl. 392).

Gründe, die einer früheren Absetzung des Urteils entgegengestanden haben könnten, lassen sich ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten lediglich dem Vermerk des Vorsitzenden vom 7. Juli 2025 entnehmen (Sachakte Band II, Bl. 277). Dieser Aktenvermerk wiederum wird von der Revision - soweit für die Prüfung der Rüge von Belang - seinem wesentlichen Inhalt nach vollständig und inhaltlich zutreffend wiedergegeben.

II. Begründetheit Die Rüge ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist, ohne dass beachtliche Hinderungsgründe bestanden hätten, nicht fristgerecht zu den Akten gelangt.

1. Nach Maßgabe der an acht Tagen durchgeführten Hauptverhandlung betrug die am 19. Mai 2025 mit Urteilsverkündung in Lauf gesetzte Urteilsabsetzungsfrist sieben Wochen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO); der letzte Tag der sich nach § 43 Abs. 1 StPO berechnenden Frist war mithin der 7. Juli 2025. Tatsächlich ist das Urteil aber erst am 16. Juli 2025 (Sachakte Band II, Bl. 392) - und damit um neun Tage verspätet - vollständig abgefasst zu den Akten gelangt.

2. Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, die die Dauer der Fristüberschreitung hätten rechtfertigen können, lassen sich den Verfahrensakten im Allgemeinen und dem Aktenvermerk des Strafkammervorsitzenden G. vom 7. Juli 2025 im Besonderen nicht entnehmen. Die vorgenannte Norm erlaubt Fristüberschreitungen nur, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. In diesem Zusammenhang ist aber bereits schon nicht zu ersehen, wie lange die technischen Schwierigkeiten auf Seiten der Berichterstatterin angedauert haben und zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den dort beschriebenen - letztlich ohnehin unbehelflichen - gerichtlichen Organisationsmangel abzustellen (vgl. Greger in KKStPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 275 Rn. 50 mwN).“

Eine sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat ist damit nicht mehr veranlasst. Der Ausspruch über die Entschädigung entfällt als Annexentscheidung mit der Aufhebung des Urteils (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2024 - 6 StR 199/24 Rn. 20 und vom 24. April 2024 - 2 StR 454/23 Rn. 22; jeweils mwN). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird den Anklagevorwurf umfassend neu aufzuklären und zu bewerten haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 435

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede