HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1079
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 240/25, Beschluss v. 04.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1079
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei Fällen, des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte sowie des Herstellens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in fünf tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes in 12 tatmehrheitlichen Fällen, sexuellen Missbrauchs „eines“ Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Dieser bedarf in den Fällen B.1. und B.2.b. der Urteilsgründe der Korrektur.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fotografierte das geschädigte Kind zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 30. September 2023 seinen schmerzenden Vaginalbereich, um die Ursache der Schmerzen überprüfen zu können. Nachdem es vergeblich versucht hatte, das Bild zu löschen, entdeckte es der Angeklagte und übersandte es am 29. Juni 2023 auf sein Mobiltelefon (Fall B.2.a. der Urteilsgründe). Später veränderte er das Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm und erzeugte so mindestens zwei Vergrößerungen, von denen er eine mit dem Namen des Kindes beschriftete (Fall B.2.b. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat dieses Geschehen unter Beachtung von § 2 Abs. 3 StGB als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.a.) in Tatmehrheit mit Besitz „zweier“ kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 3 in der Fassung vom 24. Juni 2024 (Fall B.2.b.) gewertet.
Die Anfertigung von Vergrößerungen erfüllt jedoch den mit einer höheren Strafe bewehrten Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angeklagte hat nicht lediglich bereits vorhandene kinderpornographische Inhalte reproduziert (vgl. BT- Drucks. 18/2601, S. 30), sondern das Originalbild bearbeitet und verändert.
Der Senat ändert den Schuldspruch in Fall B.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 StR 124/25, Rn. 14 mwN).
b) In den Fällen B.1. der Urteilsgründe war der Schuldspruch jeweils an die gesetzlichen Überschriften der §§ 176, 176a und 176c StGB anzupassen. Dort heißt es jeweils: „sexueller Missbrauch von Kindern
“.HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1079
Bearbeiter: Christoph Henckel