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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 420

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 501/24, Beschluss v. 05.03.2025, HRRS 2025 Nr. 420


BGH 1 StR 501/24 - Beschluss vom 5. März 2025 (LG Dresden)

Steuerhinterziehung (keine identische prozessuale Tat bei unterschiedlichem Steuerschuldner in Anklage und Urteil).

§ 370 Abs. 1 AO; § 264 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. März 2024 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird sie als unbegründet verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO; vgl. auch § 354 Abs. 1 Variante 2 StPO). Die gleiche Wirkung hat die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), die mit der Sachrüge die Verhängung höherer Einzel- und damit einer höheren Gesamtstrafe verfolgt.

1. Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Der der Verurteilung vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ist nicht angeklagt (§ 264 Abs. 1 StPO). Gegenstand der Anklage ist die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2013, 2014 und 2015 sowie die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis Juli 2018 für die B. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; 34 Fälle). Ausgeurteilt ist hingegen das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2013 bis 2016 für die C. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. das versuchte Unterlassen betreffend die Jahre 2017 und 2018. Dies sind andere prozessuale Taten. Denn hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 5; Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 209/22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 213/19 Rn. 15; Beschluss vom 9. August 2023 - 1 StR 125/23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 - 1 StR 426/23 Rn. 21).

Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Auch hilft es nicht weiter, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung eine prozessuale Tat bilden (vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10 und vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f.), mithin das Umstellen von der Abgabe der Voranmeldungen auf ein etwaiges Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung innerhalb der gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit der B. GmbH gerichteten Vorwürfe von der Anklage gedeckt gewesen wäre. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Diesen Mangel konnte die Vorsitzende auch nicht durch ihren Hinweis nach § 265 StPO heilen. Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.

2. Mit der Verfahrenseinstellung hat sich der Antrag des Generalbundesanwalts auf Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erledigt. Über das allein zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel kann ebenfalls im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20 Rn. 23; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2 Rn. 3; vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96 Rn. 17, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1 mwN).

3. Der Angeklagte ist weder für die vollzogene Untersuchungshaft noch für andere Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§§ 8, 2 Abs. 1 Variante 2 StrEG). Denn durch das Verschweigen erheblicher Ausgangsumsätze mit der Folge der Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von über 1,9 Millionen € bzw. der versuchten Verkürzung in Höhe von über 2,6 Millionen € hat er die Eingriffe in seine Grundrechte vorsätzlich verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Die Feststellungen des Landgerichts als solche zu den zugunsten der C. GmbH durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen sind frei von Rechtsfehlern (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 28. August 2024 - 2 StR 405/23 Rn. 22; vom 28. Juni 2022 - 2 StR 229/21 Rn. 20 und vom 13. April 2021 - 5 StR 14/21 Rn. 7; jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 420

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede