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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 415

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 481/24, Beschluss v. 05.03.2025, HRRS 2025 Nr. 415


BGH 1 StR 481/24 - Beschluss vom 5. März 2025 (LG Aachen)

Betäubungsmittelstraften (Strafzumessung).

§ 29 BtMG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich betrachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 StR 295/22 Rn. 30 f.; Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11). Zudem hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um mehr als den Faktor 363 und dem Gewicht der Beihilfehandlung der Angeklagten keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.

Im Übrigen genügt die Begründung zur Strafzumessung auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht innerhalb des von ihm zur Anwendung gebrachten Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG die Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, noch den Anforderungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Tatgericht - trotz des von ihm angenommenen erheblichen Gewichts der Beihilfehandlung - ausschließlich mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB) von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen ist. Es hat den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG, der sich gegenüber dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als für die Angeklagte günstiger erweist, ausdrücklich zu deren Gunsten in Anwendung gebracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 415

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede