HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 934
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 171/24, Beschluss v. 27.06.2024, HRRS 2024 Nr. 934
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 18. Juni 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2023 bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2024 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 18. Juni 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 934
Bearbeiter: Christoph Henckel