HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 877
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 125/16, Beschluss v. 23.08.2016, HRRS 2016 Nr. 877
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 877
Bearbeiter: Christian Becker