HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 617
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 47/23, Beschluss v. 19.04.2023, HRRS 2023 Nr. 617
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
1. Die Revisionsrücknahme der Angeklagten ist am 12. April 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 bereits mit Beschluss vom 23. März 2023 weitgehend aufgehoben hatte; die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen sind - unter Verwerfung der Revision - indes bestandskräftig geworden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften bereits vor dem 12. April 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gegeben worden.
2. Die Rücknahme der Revision ist bereits deswegen gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zugegangen ist. Dieser Beschluss ist unabänderlich; denn er hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeigeführt (BGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16 Rn. 3 und vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 617
Bearbeiter: Christoph Henckel